Medizin- und Zahnmedizinstudium

Was ist anders am neuen Zulassungsverfahren?

Mit dem kommenden Wintersemester 2020/21 findet das neue Zulassungsverfahren für das Medizin- und Zahnmedizinstudium konkrete Anwendung. Was bedeutet das für Interessenten dieser Studiengänge?


Wartesemester, Eignungstests, astronomisch hoher NC: Für Interessenten der Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie ist der Weg an die Hochschule gar nicht so leicht. Ein neues Zulassungsverfahren sorgt ab dem kommenden Wintersemester für Anpassungen bei der Vergabe der Studienplätze. © Petair – stock.adobe.com


Wer zum Wintersemester 2020/21 in sein Medizin- und Zahnmedizinstudium startet, verdankt seinen Studienplatz einem neuen Zulassungsverfahren. Das neue Auswahlverfahren ist erstmals zum 1. Januar 2020 eingeführt worden und umfasst neben der Medizin und Zahnmedizin auch die Studienfächer Tiermedizin und Pharmazie. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt in diesen Disziplinen jetzt auf der Basis eines Quotenmodells mit drei unterschiedlichen Hauptquoten und einer Vorabquote.

Abiturbestenquote stärker gewichtet, Wartezeitquote entfällt

Wie funktioniert die Vergabe konkret? Zunächst werden bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorab an bestimmte Bewerbergruppen vergeben – etwa an Härtefälle, Nicht-EU-Ausländer oder Personen, die sich verpflichtet haben, später als Landarzt zu praktizieren.

Die übrigen Studienplätze werden anhand der drei Hauptquoten verteilt: der Abiturbestenquote, einer neu eingeführten „zusätzlichen Eignungsquote“ sowie dem Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule. Die Abiturbestenquote fällt nach dieser neuen Regelung stärker ins Gewicht: Statt der bisherigen 20 Prozent werden jetzt 30 Prozent der vorhandenen Studienplätze an die Bewerber mit den besten Punktzahlen im Abiturergebnis vergeben. Das Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule entscheidet über weitere 60 Prozent der Studienplätze. Zehn Prozent wiederum entfallen an die neu etablierte “zusätzliche Eignungsquote” (“Talentquote”), die abiturnotenunabhängig ist. Bei dieser entscheiden gesetzliche Kriterien wie eine fachbezogene vorherige Berufsausbildung, das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests oder das Ergebnis eines Auswahlgesprächs über die Platzvergabe. Die bislang mit 20 Prozent gewichtete Wartezeitquote hingegen entfällt im neuen Auswahlverfahren.

Zulassungsverfahren für Zahnmedizinstudium & Co. verfassungswidrig

Der Grund für die Änderungen: Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 geurteilt, dass diverse bundes- und landesrechtliche Regelungen zur Vergabe der Studienplätze nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Während der Numerus Clausus für den Studiengang Humanmedizin bestehen bleiben konnte, musste der Gesetzgeber das Vergabeverfahren daher bis 2020 anpassen und verfassungskonform gestalten.

Sieben Jahre Wartezeit, keine Studienplatzgarantie trotz Bestnote

Das bisherige Auswahlverfahren war in den vergangenen Jahren zunehmend in die Kritik geraten. Vor allem die erforderliche Wartezeit von sieben Jahren galt als unzumutbar für Bewerber, die über die Wartezeitquote an einen Studienplatz gelangen wollten. Auch die Abiturbestenquote avancierte zuletzt zum Problemfall: Selbst ein Notendurchschnitt von 1,0 war für den Erhalt eines Studienplatzes nicht mehr sicher ausreichend.

Zugleich machte sich auch die Politik dafür stark, zusätzliche Kriterien in die Auswahlverfahren der Hochschulen auf breiterer Basis miteinzubeziehen – etwa die Ergebnisse von Studierfähigkeitstests, erste berufspraktische Erfahrungen oder soziales Engagement.

Quelle: Hochschulstart.de