Verlängert: Fortbildungsnachweis für Vertragszahnärzte
Aufgrund der andauernden Corona-Situation finden auch weiterhin kaum Präsenzveranstaltungen statt. Das hat auch Einfluss auf die Fortbildungspunkte und -nachweise, die normalerweise damit einhergehen. Doch hier konnte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) einen erneuten Erfolg für die Zahnärzteschaft erzielen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einem Antrag der KZBV zugestimmt, wodurch ein Fortbildungsnachweis für Vertragszahnärzte nach § 95d SGB nun bis zum 30. September 2021 erbracht werden kann. Das bedeutet auch nach § 95d Abs. 3 Satz 3 und 6 SGB V den Wegfall der Sanktionen.
Fortbildungsnachweis für Vertragszahnärzte bis 30. September
Schon im Jahr 2020 setzte sich die KZBV für eine Fristverlängerung ein, die auch eine Zustimmung erhielt. Doch die erneute Verlängerung solle sich nicht negativ auf die Fortbildungen auswirken. Im Gegenteil sind Zahnärzte dazu angehalten, verstärkt Online-Fortbildungsangebote zu nutzen. Bei einer Besserung der pandemischen Lage durch die Impfkampagne sind auch im Laufe des Jahres wieder Präsenzveranstaltungen denkbar, die die Zahnärzteschaft nutzen könne.
Das Schreiben des BMG zur Fristverlängerung für die Erbringung des Fortbildungsnachweises nach § 95d SGB V kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.
Vertragszahnärzte müssen gemäß § 95d Abs. 3 S. 1 SGB V alle fünf Jahre gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis erbringen, dass sie ihrer Pflicht zur fachlichen Fortbildung während des zurückliegenden Zeitraums von fünf Jahren adäquat nachgekommen sind. Der Nachweis wird bei der KZV erst dann geführt, wenn der Vertragszahnarzt mindestens 125 Punkte nachweisen kann. Erbringt ein Vertragszahnarzt den erforderlichen Nachweis nicht oder nicht vollständig, kürzt die KZV den Vergütungsanspruch des Zahnarztes für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent. Ab dem fünften Quartal streicht die KZV 25 Prozent des Vergütungsanspruchs. Fehlende Nachweise können innerhalb von zwei Jahren nachgereicht werden. Die Honorarkürzung bleibt aber bis zum Ende des Quartals der Vorlage bestehen. Bei Überschreiten der Zweijahresfrist droht dem Zahnarzt die unverzügliche Entziehung der Zulassung.
Quelle: KZBV