Urteil: Mundspüllösung kann Arzneimittel sein
Vor dem Oberlandesgericht in Hamm ging es um Mundspüllösungen und die Frage, ob sie zulassungspflichtige Arzneimittel oder einfach kosmetische Produkte sind. Das Urteil: Einige Mundspülungen sind als Arzneimittel zulassungspflichtig (Az: 4 U 70/13).
“Mundspüllösungen können Arzneimittel sein und dürfen dann nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung als kosmetische Mittel vertrieben werden”, entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.
Die Klägerin hatte Mundspüllösungen als zugelassene Arzneimittel in den Verkehr gebracht. Die von ihr beklagte Konkurrentin dagegen vertreibt eine Mundspüllösung mit Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 % als kosmetisches Mittel. Die Klägerin verlangte von ihr, die Bewerbung und den Verkauf ihres Produkts bis zur Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu unterlassen.
Chlorhexidin – so argumentiert das Gericht
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klägerin Recht. Der Klägerin stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die von der Beklagten vertriebene Mundspüllösung sei ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig. Es handele sich nicht lediglich um ein Produkt im Sinne der Kosmetikverordnung.
Das Gericht argumentierte, das Chlorhexidin entfalte eine pharmakologische, weil antibakterielle Wirkung in der Mundhöhle. Diese pharmakologische Wirkung sei geeignet, natürliche Lebensvorgänge im menschlichen Organismus nennenswert zu beeinflussen. Letztlich bestreite die Beklagte diese Wirkung auch gar nicht, sie habe ihr Produkt im Internet ursprünglich selbst als “medizinische Mundspüllösung” beworben.