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Schmerzensgeld: Patientin ungenügend aufgeklärt

Eine Patientin erhält nach einer Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung 6.000 Euro Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az. 26 U 54/13). Begründung: Der Zahnarzt hätte seine Patientin vollständig über Behandlungsalternativen aufklären und ihr die Wahlmöglichkeit überlassen müssen.


Das Oberlandesgericht in Hamm hat das der Klägerin bereits vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro bestätigt. Foto: www.olg-hamm.nrw.de


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2007 empfahl der in Bochum niedergelassene Zahnarzt seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung und gliederte neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Zwei Jahre später beendete die Patientin die Behandlung und verlangte Schadensersatz.

Sie hatte Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme, überempfindliche Zähne und beanstandete, dass die neue Versorgung ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer aufweise und dass Einzelkronen und keine verblockten Brücken hätten geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen gar nicht aufgeklärt worden.

Behandlung war mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen bestätigte das Oberlandesgericht Hamm das der Klägerin bereits vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro. Zwar lasse sich kein Behandlungsfehler feststellen, weil nicht auszuschließen sei, dass die mit der Versorgung geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe.

Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung rechtswidrig gewesen sei, da keine wirksame Einwilligung der Patientin vorlag. Er habe es versäumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären.

Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt hätte. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.