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Schadenersatz: Zahngold weg im Krematorium

Nimmt ein Beschäftigter eines Krematoriums Zahngold aus der Asche an sich, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn der Beschäftige die Edelmetalle inzwischen verkauft hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.


Foto: chakomajaw_stockvault


Ein ehemaliger Beschäftiger eines Krematoriums, der die Einäscherungsanlage bediente, hatte – wie Videoaufnahmen belegten – die  Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsucht. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Arbeitnehmers und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

In dem Verfahren verlangte der ehemalige Arbeitgeber, eine Anstalt öffentlichen Rechts, als Schadensersatz den Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht gab dieser Klage in Höhe von 255.610,41 Euro statt. Die Begründung: “Der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums hat grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist.”

Jedoch könne derzeit nicht entschieden werden, wem ein Schadenersatzanspruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der inzwischen neue Betreiber des Krematoriums Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin, der damalige Arbeitgeber. (Aktenzeichen: 8 AZR 655/13).