Verdienstausfall wegen Coronavirus

Praxisausfallversicherung und mehr: 3 Tipps für Praxisinhaber

Der Coronavirus hat ganz Europa im Griff. Neben deutlich spürbaren Restriktionen im öffentlichen Leben fürchten viele Unternehmer um ihre Existenz. Wir haben drei Must-Knows zum Thema Praxisausfallversicherung und Haftung zusammengestellt.


Praxisausfallversicherung Coronavirus

Wenn das Wartezimmer leer bleibt, gibt es auch keine Einnahmen, doch die Fixkosten bleiben. © Onur Döngel


Viele Praxisinhaber stellen sich in diesen Tagen die Frage, ob sie ihre Praxis schließen sollten, oder sogar müssen. Die folgenden drei Punkte klären Sie über wichtige rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf. Unter anderem, wann die Praxisausfallversicherung greift.

1. Praxisausfallversicherung

Die Praxisausfallversicherung schützt den Praxisinhaber vor Situationen, die eine Schließung der Praxis notwendig machen. In welchen Fällen greift diese Absicherung? Wie sieht es aus, wenn der Praxisinhaber freiwillig den Betrieb einstellt, weil er die Gefahr von Infektionen mit dem Coronavirus in seinen Räumlichkeiten fürchtet? “Zunächst ist zu prüfen, ob die Praxisausfallversicherung überhaupt die Risiken einschließt. Setzten bspw. die Versicherungsbedingungen eine Sachbeschädigung voraus, liegt kein Versicherungsfall vor”, erklärt Jens-Peter Jahn, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kölner Kanzlei michels.pmks. Seien Seuchen jedoch ausdrücklich eingeschlossen oder bestehe eine Allgefahrendeckung, greife die Versicherung. Es sei denn, ein Pandemie-Ausschluss ist in der Police festgeschrieben. “In den Fällen einer freiwilligen Schließung wird es so oder so schwierig, sich auf Versicherungsschutz zu berufen, weil das Risiko des Ausbleibens von Patienten ein klassisches Risiko des Inhabers ist. Wird die Praxis durch behördliche Anordnungen unter Berufung auf das Infektionsschutzgesetz geschlossen, gibt es einen Entschädigungsanspruch.”



2. Einsparungen bei den Fixkosten

Das größte Problem, wenn die eingeplanten Einnahmen nicht erwirtschaftet werden können, sind die laufenden Fixkosten, die bei Praxisinhabern immer auf der “Soll-Seite” zu Buche schlagen. Müssen die Angestellten weiter bezahlt werden, wenn sie ihrer Tätigkeit nicht nachgehen können? “Die Angestellten sind weiter zu bezahlen. Denkbar ist es, Kurzarbeit zu beantragen”, erklärt Jahn. Ab dem 01. April 2020 werden die Voraussetzungen dafür noch gelockert. Dies setzte eine Anzeige über Arbeitsausfall und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld voraus. Informationen hierzu gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit. Auch Kanzleien wie michels.pmks stehen für Rückfragen bereit. “Der Arbeitgeber bleibt aber Zahlstelle für das Gehalt. Bis das Kurzarbeitergeld kommt, wird es gerade in der aktuellen Situation voraussichtlich recht lang dauern”, sagt Jahn.

3. Haftung bei Infizierung in der Praxis

In den chinesischen Großstädten müssen sich Besucher von Bars, Restaurants etc. in Listen eintragen und persönliche Daten hinterlassen, damit die Behörden bei möglichen Neuinfektionen den Weg der Patienten und damit die Infektionskette nachvollziehen können. Muss ein Arzt mit Konsequenzen rechnen, wenn sich Patienten nachweislich in seiner Praxis angesteckt haben? Laut Rechtsanwalt Jahn könne der Praxisinhaber immer dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. In diesem Fall wäre ein Behandlungsfehler anzunehmen. Dann sei es weiter erforderlich, dass der eingetretene Schaden kausal auf diesen Fehler zurückzuführen ist. “Erst damit wäre der Nachweis erbracht und eine Haftung denkbar. Die Herkunft der Infektion wird aber regelmäßig kaum nachvollziehbar sein”, gibt Jahn zu bedenken.

Liege ein grober Behandlungsfehler vor, also wurde die Sorgfalt in einem nicht mehr nachvollziehbaren Maße außer Acht gelassen, kippe die Beweislast und der Zahnarzt müsse dann beweisen, dass der Schaden nicht durch ihn verursacht wurde. Bei zu nachlässigem Umgang mit Infektionsrisiken könne ein solcher grober Behandlungsfehler vorliegen!

Hygienestandards beachten

“Wenn die Hygienestandards nicht eingehalten werden können, dürfte die Schließung die einzig mögliche Konsequenz sein, um nicht dem Vorwurf des groben Behandlungsfehler ausgesetzt zu sein”, erklärt Jahn. Sei flächendeckend die Einhaltung nicht möglich, möge dies wiederum anders zu beurteilen sein, jedenfalls bei der Behandlung von dringenden Notfällen. Nicht dringende Maßnahmen müssten aber spätestens dann auch verschoben werden.