Ab 1. Juli: Alternative für Kinder und Schwangere

Neue EU-Verordnung zu Amalgam

Dentalamalgam darf nach der EU-Quecksilberverordnung ab 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden.


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Eine Ausnahme von der Regelung besteht nur dann, wenn der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Hintergrund der neuen Bestimmung ist das Übereinkommen von Minamata, das Gesundheit und Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schützen soll.

„Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine qualitativ hochwertige und zuzahlungsfreie Zahnfüllung. Jedoch darf Amalgam in den Praxen entsprechend der EU-Verordnung für die genannten Patientengruppen ab jetzt regelhaft nicht mehr verwendet werden. Deshalb haben wir uns mit den Krankenkassen darauf verständigt, dass in diesen Fällen stattdessen künftig ein alternatives Füllungsmaterial gewählt werden muss. Dafür können auch aufwändigere Kunststofffüllungen in Frage kommen“, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Patienten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte können grundsätzlich zwischen allen verfügbaren Materialien wählen. Als kostenfreie Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stehen jetzt auch Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich zur Verfügung, die bislang auf Fälle beschränkt waren, in denen eine Amalgam-Allergie festgestellt wurde oder Patienten an einer schweren Niereninsuffizienz litten. Hierzu wurde die bisherige Sonderregelung für Amalgam-Allergiker durch die KZBV und den GKV-Spitzenverband erweitert. Den Austausch intakter Füllungen übernehmen gesetzliche Kassen grundsätzlich nicht.

Zahnärzte müssen jedoch immer genau prüfen, welches Material im konkreten Fall verwendet werden kann und inwieweit der Verwendung eventuell begründete Kontraindikationen entgegenstehen. Unabhängig von der Frage der Versorgung der genannten Patienten wurde im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) die Nummer 13h für mehr als dreiflächige Füllungen eingeführt, die bereits auch bei plastischen Füllungsmaterialien der BEMA-Nummer 13d vorgesehen sind.

Im Jahr 2016 wurden in Deutschland etwa 50,8 Millionen Füllungen innerhalb der GKV abgerechnet. Ihre Zahl ist seit Jahren rückläufig – ein Indiz für die weitere Verbesserung der Mundgesundheit und das Ergebnis der erfolgreichen Umorientierung hin zu einer präventionsorientierten Versorgung. Dentalamalgam ist in den Praxen zuletzt immer seltener verwendet worden. Das Material entspricht oftmals nicht mehr den Wünschen der Patienten. Aus ästhetischen Gründen werden häufig zahnfarbene Füllungen bevorzugt.

Zahnfüllungen: Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum Thema Füllungen und den entsprechenden Leistungen der GKV können auf der Website der KZBV abgerufen werden, darunter eine Infobroschüre für Patienten. Die gedruckte Publikation kann unter www.kzbv.de/informationsmaterial bestellt und als kostenlose PDF Datei abgerufen werden. Neben einer Ausgabe in Deutsch ist die Information auch in den Sprachen Türkisch und Russisch verfügbar.

Hintergrund: Das Übereinkommen von Minamata

90 Länder hatten im Jahr 2013 im japanischen Minamata Maßnahmen vereinbart, die vom Quecksilberabbau über die Verarbeitung in Produkten bis zur Freisetzung und Behandlung von Altlasten Gefahren für Mensch und Umwelt reduzieren sollen. Zu den Produkten gehört auch Dentalamalgam. Die EU-Kommission wird bis Juni 2020 eine Machbarkeitsstudie zu der Frage vorlegen, ob die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht – vorzugsweise bis 2030 – auslaufen kann.