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Negative Bewertung: Zahnarzt gegen Google+

Erneut ein Urteil zum Streitthema Bewertungen von Zahnärzten auf Onlineportalen. Ein Zahnarzt musste nun gegen Google eine Niederlage hinnehmen. Das Gericht entschied: Er hat kein Recht auf Löschung des beanstandeten Kommentars.


Foto: Screenshot


Der Ablauf ist immer ähnlich: Ein verärgerter Patient macht seinem Frust im Netz Luft und der Negativkommentar ärgert den Zahnarzt, der daraufhin die Löschung verlangt. Diesmal beschäftigte sich das Landgericht Göttingen mit der Klage eines Zahnarztes. Ein Nutzer von Google+, dem sozialen Netzwerk von Google, hatte ihm eine schlechte Bewertung gegeben. Seiner Meinung nach hätte der mittlerweile gesperrte Kommentar gar nicht erst veröffentlicht werden dürfen.

Das Landgericht wies seine Klage aber zurück. Der Kommentar des Patienten sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Der Zahnarzt habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Kommentar gelöscht oder unterlassen wird. Google sei außerdem nicht dazu befugt, die Anmeldedaten des Nutzers herauszugeben. Der Verfasser hatte sich in dem Kommentar über Kosten und Ergebnis einer Professionellen Zahnreinigung beschwert.

Erst kürzlich hatte das Landgericht Stuttgart in einem Urteil  festgestellt, dass Arztbewertungen selbst dann als Meinungsäußerungen anzusehen sind, wenn sie schlagwortartige Aussagen enthalten, die isoliert betrachtet dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen sind.