Keine Faltenunterspritzung durch Zahnärztin
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Faltenunterspritzung durch Zahnärzte, die keine sonstige Qualifikation in diesem Bereich vorweisen, nicht erlaubt ist. Geklagt hatte eine approbierte niedergelassene Zahnärztin. (Az.: 3 B 48.13, 19.01.2014)
Die Zahnärztin hatte angegeben, zur Durchführung genauer bezeichneter Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich berechtigt zu sein. Ihre Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Die Begründung des Bundesverwaltugnsgerichts: “§ 1 Abs. 3 ZHG definiert als Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Satz 1). Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen (Satz 2).” Daraus ergebe sich eindeutig, dass die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit keine Ausübung der Zahnheilkunde ist, da sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer (einschließlich der dazugehörigen Gewebe) aufweist.
BZÄK: Lippenrot begrenzt den Behandlungsbereich
Vorausgegangen war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster. Das hat mit Urteil vom 19. April 2011 (Az: 7 K 338/09) entschieden, dass Zahnärzte keine Faltenbehandlungen im Gesichts- oder Halsbereich durchführen dürfen.
Damals hatte der Vorstand der Bundeszahnärztekammer folgende Stellungnahme verabschiedet: „Bei der Augmentation der Lippen und/oder perioraler Falten handelt es sich um kosmetische Eingriffe, die ärztliches, diagnostisches Fachwissen erfordern, um einer Gesundheitsgefährdung durch den Eingriff vorzubeugen. Die Eingriffe sind daher als Heilkunde anzusehen. Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Der von der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde umfasste Bereich erfasst das zum Mund gehörende Gewebe, d.h. den Mundinnenraum, begrenzt durch das Lippenrot.”
Die Lippenunterspritzung sei deshalb vom Begriff der Zahnheilkunde umfasst und dürfe von Zahnärzten ausgeführt werden. Die Behandlung der Gesichtsoberfläche, insbesondere der perioralen Falten oder der Naso-Labial-Falten gehöre dagegen grundsätzlich nicht zu den der Zahnheilkunde zugewiesenen Körperbereichen.