Irreleitende Werbung zu Notdienst
Urteil des Oberlandesgerichts Köln: eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf mit der Werbung für einen eigens organisierten Notdienst nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um den kassenärztlichen Notdienst.
Die Zahnärztekammer Nordrhein hat eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in Köln auf Unterlassung verklagt. Im Verfahren ging es um einen Hinweis der Praxis auf einen eigens organisierten Notdienst am Abend sowie am Wochenende. Erst unten auf der Seite wiesen die Praxisinhaber darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen kassenärztlichen Notdienst handele. Die Klägerin argumentierte jedoch, dass dieser Hinweis nicht den Verdacht ausräume, es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass der Hinweis auch erst nach Scrollen zu sehen sei.
Verständnis des Verkehrkreises entscheidend
Dem gab das Oberlandesgericht Köln recht und änderte mit dem Urteil vom 6. März 2020 das erstinstanzliche Urteil vom Landsgericht Köln teilweise ab. Somit ist die Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn zur Täuschung geeignete Angaben zu wesentlichen Bestandteilen enthalten sind, wie zum Beispiel zur Verfügbarkeit oder Ausführung. Entscheidend sei hier nicht die Intention des Verfassers, wie die Aussage verstanden werden soll, sondern wie der Verkehrskreis sie versteht, an den sich die Werbung richtet. Denn Hinweise, obwohl möglicherweise rechtlich korrekt, können so das Geschäftsverhalten des Verkehrskreises beeinflussen.
Hinzu kommt, dass es sich beim Verkehrskreis der Zahnarztpraxis um an Schmerzen leidende Personen oder Dritte handelt, die auf der Suche nach einem zahnärztlichen Notdienst sind. Und da die Domain der Webseite zum Notdienst allgemein gehalten ist, sei nicht direkt ersichtlich, dass es der Dienst einer Zahnklinik oder Praxis ist. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass es sich um einen öffentlich-rechtlich organisierten Dienst wie den der Zahnärztekammer Nordrhein handele.
Werbung nicht passend gekennzeichnet
Zudem hatten die Zahnärzte in einem sich über die ganze Seite erstreckenden blauen Kasten prominent auf ihr Angebot hingewiesen. In diesem Kasten stehen die Zeiten, wann der Notdienst zur Verfügung steht. Doch es wird nicht erwähnt, dass es ein Notdienst der Praxis ist, nicht der Klägerin. Obwohl am Ende der Seite dieser Hinweis folgt, hätte dieser schon im Werbekasten erfolgen müssen oder über ein Sternchen hiermit in Verbindung gesetzt werden müssen.
Hinzu kommt, dass die Gemeinschaftspraxis keine Erlaubnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen besitzt. Diese hatte die Bezirksregierung nicht genehmigt.
Quelle: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.03.2020, Aktenzeichen 6 U 140/19