Zahnärzte wollen bessere Regelung der Flüchtlingsversorgung

Gesundheitskarte für Flüchtlinge: Einheitliche Regelung statt Flickenteppich

Bundesgesundheitsminister Herrmann Gröhe will offenbar Flüchtlinge in Deutschland mit einer Gesundheitskarte ausstatten. Die BZÄK und KZBV fordern klare und vor allem einheitliche Regelungen für den Praxisalltag.


Gesundheitskarte

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Die Zahnärzteschaft fordert deutschlandweit einheitliche Regelungen für die zahnmedizinische Behandlung von Flüchtlingen. „Undurchsichtige Regelungen dürfen nicht zu ethischen Gewissenskonflikten der Behandler führen“, sagt der Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Dr. Peter Engel. Insofern erhoffe sich die BZÄK durch den Vorstoß des Bundesgesundheitsministers Herrmann Gröhe klare Regelungen für den Praxisalltag im Interesse der zunehmenden Zahl an Flüchtlingen.

Laut einem Bericht des Magazins “Der Spiegel” will Gröhe die medizinische Versorgung von Flüchtlingen erleichtern und hat dazu einen Gesetzentwurf zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge vorgelegt. Bislang hat Hamburg und Bremen, die Gesundheitskarte für Flüchtlinge eingeführt, im Frühjahr 2016 soll Nordrhein-Westfalen folgen.

Verunsicherung, welche Leistungen finanziert werden

Zurzeit bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen für die zahnmedizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerben. Das führt mitunter dazu, dass betroffene Patienten, zuständige Ämter, aber eben auch die Zahnärzte nicht wissen, wie sie die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen konkret umsetzen sollen.

Im Asylbewerberleistungsgesetz steht: “Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.” Vielfach herrscht jedoch Verunsicherung, welche Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz finanziert werden.

Forderungen an den Gesetzgeber

Auch Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), plädiert für eine deutschlandweit einheitliche Umsetzung eines Leistungskataloges für Asylbewerber: “Der aktuelle Flickenteppich in der Versorgung muss so schnell wie möglich beseitigt werden!” Die KZBV fordert daher:

  • Der Vertragszahnarzt muss unmittelbar und eindeutig erkennen können, wenn sein Patient auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes behandelt werden soll.
  • Soweit sich dieser Leistungsanspruch nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Leistungsanspruch eines gesetzlich Krankenversicherten unterscheiden soll, muss für den behandelnden Vertragszahnarzt ein einheitlicher, klar abgegrenzter Katalog von Befund- und Therapiemöglichkeiten definiert werden, der in diesen Fällen Gültigkeit haben soll.
  • Vor Beginn der Behandlung muss eindeutig festgelegt sein, welche Behörde oder Institution der Ansprechpartner für die Administration der zahnmedizinischen Versorgung eines Flüchtlings oder Asylbewerbers ist.