Gebiss weg – Klinik muss nicht zahlen
Bei einem Krankenhausaufenthalt kam das Gebiss eines 80-jährigen Patienten bei einem Zimmerwechsel abhanden. Das Amtsgericht Hannover wies die Klage wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld ab, da sich der Patient selbst um seine dritten Zähne hätte kümmern müssen.
Das Amtsgericht Hannover hat am 18. März eine Klage auf 1010,27 € Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Der 80-jährige Kläger war in der Zeit vom 1.1. bis 17.1.2013 aufgrund einer schweren Lungenentzündung Patient in einem Krankenhaus im Umland von Hannover. Ausweislich des Aufnahmebogens war der Kläger nicht durchgängig bettlägrig, er war orientiert, die Kommunikation mit ihm ungestört.
Am 4.1.2013 wurde der Kläger wegen einer ansteckenden Krankheit eines Mitpatienten in ein anderes Zimmer verlegt, gegen 17 Uhr bemerkte der Sohn des Klägers den Verlust des Zahnersatzes. Der neue Zahnersatz kostete 553,99 €. Daneben machte der Kläger Reisekosten für drei Zahnarztbesuche i.H.v. 56,28 €, Kosten für die Fahrt zu seinem Rechtanwalt i.H.v. 56,28 € und ein Schmerzensgeld von 400 €, für eine Zeit von drei Monaten bis zur Neuanfertigung eines neuen Gebisses, geltend.
Klinik trifft keine schuldhafte Organisationspflichtverletzung
Der Kläger behauptete, den Zahnersatz in eine Ablage am Waschbecken gelegt zu haben. Die beklagte Klinik habe ihm gegenüber bei dem Umzug eine Obhutspflicht gehabt. Die Klinikleitung bestreitete, dass die Prothese in der Ablage gelegen habe.
Das Gericht konnte weder eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung noch eine Verletzung einer Obhutspflicht feststellen. Es war bereits nicht sicher feststellbar, dass sich die Prothese zum Zeitpunkt des Umzugs in der Ablage befand. Der beweisbelastete Kläger hat hierzu, trotz Bestreitens der Gegenseite, keinen Beweis erbracht. Weiterhin ließ sich auch nicht feststellen, wie die Zahnprothese dann möglicherweise verschwunden sei.
Der Kläger war gesundheitlich eigenständig in der Lage, sich um seinen Zahnersatz zu kümmern, so dass auch keine besondere Obhutspflicht der Beklagten bestand. Die Verpflichtung auf besondere Hilfsmittel zu achten besteht für das Krankenhaus nur in Notsituationen, wie etwa bei Operationen. Weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen.
Az: 556 C 11841/13