BZÄK fordert: Urteil für Anwaltskanzleien muss auch für Zahnarztpraxen gelten

EuGH erlaubt Verbot von Fremdinvestoren



Finanzinvestoren haben Arzt-, Zahnarztpraxen und auch Anwaltskanzleien als Renditeobjekte ausgemacht. Der deutsche Gesetzgeber hatte deshalb ­Rechtsanwaltsgesellschaften einem Fremdbesitzverbot unterworfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte diese Regelung zu prüfen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) meint: Das Urteil stützt die Forderung von Zahnärzten, auch deren Praxen vor der Einflussnahme durch Finanzinvestoren zu schützen.

Im Urteil vom 19.12.2024 (C-295/23) untersagt es der EuGH der Anwaltschaft, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Er hält fest: Ein EU-Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sei durch das Ziel gerechtfertigt zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben könnten, so das Gericht. Der EuGH, so interpretiert die BZÄK, stütze mit dem Urteil die von der Zahnärzteschaft wiederholt erhobene Forderung, auch den Schutz der Patienten vor der Einflussnahme durch Finanzinvestoren gesetzlich sicherzustellen.

BZÄK-Vizepräsident Konstantin v. Laffert: „Es ist und bleibt ein nicht zu erklärender Widerspruch: Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit hat der Gesetzgeber Regeln geschaffen, aber dort, wo es um unser höchstes Gut Gesundheit geht, lässt sich die Politik von der irrigen Hoffnung tragen, der Markt würde es schon richten.“

Der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Martin Hendges, ergänzt: „Der Einwand mancher Politiker und Investoren, eine Reglementierung der Investorenbeteiligung an Zahnarztpraxen sei verfassungs- oder europarechtswidrig, ist mit der Entscheidung des EuGH nun endgültig vom Tisch. Wir fordern die Parteien der zukünftigen Regierungskoalition erneut auf: Nehmen Sie endlich den Schutz der Patientinnen und Patienten in Ihre Programme auf und schützen Sie die zahnärztliche Unabhängigkeit durch Regulierung der Investoren in der Zahnheilkunde!“

Die BZÄK und die KZBV haben dazu Vorschläge aus dem Bereich des SGB V und des Zahnheilkundegesetzes auf den Tisch gelegt.

Quelle: BZÄK