“Erstattung der Aufwendungen bei dem Hersteller einfordern”
Dr. Dr. Klaus Oehler, Leiter des Instituts für zahnärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung und Behandlungsqualität, kommentiert den Artikel "Chancen und Tücken der Dokumentation" aus Ausgabe 7/2016 des DENTAL MAGAZINS in einem Leserbrief.
In dem DENTAL MAGAZIN-Artikel setzen sich die Autoren mit den Vorteilen der Dokumentation auseinander, beschreiben aber auch, welche Aspekte der Praxisinhaber im Besonderen beachten muss. Im vorletzten Absatz heißt es in diesem Zusammenhang: “Normalerweise muss der Zahnarzt eine Füllung, die sich lockert, aus Kulanz innerhalb von 24 Monaten kostenlos ersetzen. Wenn der Hersteller aber einräumt hat, dass bei einer bestimmten Charge ein Mangel vorlag, und der Behandler dokumentiert hat, bei welchen Patienten das Material genutzt wurde, kann er seine Leistung dennoch abrechnen.”
Leserbrief
Bei Füllungen, die innerhalb von 24 Monaten wiederholt werden müssen, hat der Zahnarzt eine Gewährleistungspflicht, die nur durch die in § 136 a Absatz 4 SGB V genannten und durch den Beschluss des Bundesschiedsamtes v. 13. 12. 93 konkretisierten Ausnahmen eingeschränkt ist. In diesem Bundesschiedsamtsbeschluss ist auch erwähnt: „Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.“
Musste die Füllung ersetzt werden, weil bei einer bestimmten Charge des Füllungsmaterials ein Mangel vorlag, der vom Hersteller eingeräumt wurde, liegt die Ursache für die Erneuerung der Füllung innerhalb von 24 Monaten in der Verantwortungssphäre des Zahnarztes, der dieses mängelbehaftete Material verwendet hat. Daran ändert sich auch nichts, dass er von dem Mangel nichts wusste bzw. wissen konnte. Das Verschulden für den Füllungsverlust wird unwiderlegbar vermutet in allen anderen Fällen, die nicht im Bundesschiedsamtsbeschluss genannt werden.
Die Ausnahmeregelungen des Bundesschiedsamtsbeschlusses zielen alleine auf Krankheitsumstände des Patienten ab, die den Halt bzw. die Haltbarkeit der Füllung im Munde des Patienten deutlich verschlechtern. Nur die dort genannten Punkte können eine erneute Zahlungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse für eine weitere Füllung am gleichen Ort innerhalb der Gewährleistungszeit von 24 Monaten begründen. Versichertengelder können nicht für die Erneuerung der Füllung und deren Kosten herangezogen werden bei Verwendung mangelhaften Materials.
Der betroffene Zahnarzt könnte möglicherweise die Erstattung seiner Aufwendungen bei dem Hersteller einfordern.
Dr. Dr. Klaus Oehler, Leiter des Instituts für zahnärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung und Behandlungsqualität
Hier können Sie den DENTAL MAGAZIN-Artikel noch einmal lesen: Chancen und Tücken der Dokumentation.