Erklärung von KZBV und GKV-Spitzenverband

Corona-Sonderregelungen für HKP und mehr

Aufgrund der andauernden Corona-Krise bedürfen verschiedene Themen der zahnmedizinischen Versorgung einer genaueren Klärung. Deshalb haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) eine Erklärung abgegeben, in der wichtige Punkte wie Heil- und Kostenpläne oder Begutachtungen geklärt werden.


Corona-Sonderregelungen Heil- und Kostenpläne

Die Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen wird bis zum 30. September 2020 verlängert. © SZ-Designs – Fotolia


Die Corona-Pandemie ist noch nicht überstanden und ist besonders im Gesundheitswesen weiter zu spüren. Ebenso in den Zahnarztpraxen. Um Themen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu klären, haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband auf einige Corona-Sonderregelungen geeinigt.

Heil- und Kostenpläne behalten Gültigkeit

Eines der Themen beschäftigt sich mit der Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen bei Zahnersatz. Die COVID-19 bedingte Situation sorge dafür, dass genehmigte Versorgungen nicht in der im Mantelvertrag vorgesehenen sechs monatigen Frist eingegliedert werden können. Aus diesem Grund beschlossen die Verantwortlichen, dass Heil- und Kostenpläne, die zwischen dem 30. September 2019 und dem 31. März 2020 genehmigt wurden, bis zum einschließlich 30. September 2020 ihre Gültigkeit behalten. Sollten Versorgungen nicht bis zum 30. September durchzuführen sein, ist die Erstellung eines neuen Heil- und Kostenplans notwendig.

Darüber hinaus wurden Corona-Sonderregelungen zu Überweisungen getroffen. Für COVID-19-Infizierte oder Personen in Quarantäne gelte nach wie vor die Bestimmungen gemäß § 11 BMV-Z. Muss ein solcher Patient in eine Schwerpunktpraxis oder Klinik überwiesen werden, erfolgt die Überweisung entsprechend der BMV-Z-Vorlage des Arzneiverodnungsblatts.

Krankentransporte und Heilmittel

Im Hinblick auf Krankentransporte halten die Regelungen fest, dass diese verordnet werden können, wenn dadurch eine Übertragung von Krankheiten wie COVID-19 vermieden werden könne. Dies bedürfe auch nicht einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Regelung gelte zunächst bis zum 31. Mai 2020. Auch eine postalische Anordnung nach telefonischer Anamnese sei möglich.

Für die Verordnung von Heilmitteln wurden Sonderregelungen aufgestellt, die befristet bis zum 31. Mai 2020 gelten:

  • Folgeverordnungen dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden, wenn vorher aufgrund derselben Erkrankung eine persönliche Untersuchung stattgefunden hat.
  • Der Verlust der Gültigkeit, wenn die Behandlung innerhalb der Zeiträume nach § 14 Satz 1 und 2 nicht aufgenommen wird, ist ausgesetzt.
  • Gleiches gilt für die Gültigkeit von Verordnungen, wenn die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen wird.

Körperliche Untersuchungen für Gutachten

Bei Mängelgutachten für Zahnersatz müsse laut Vertragspartner eine körperliche Untersuchung erfolgen. Dies sei mit den empfohlenen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen möglich. Ist eine solche Untersuchung nicht möglich, muss im Einzelfall entschieden werden, ob der Auftrag zu verschieben ist. Bei einer Verschiebung und gleichzeitiger Nichteinhaltung der Frist von 24 bzw. 36 Monaten gelte der Auftrag nicht als verfristet.



Quelle: KZBV