Corona-Beschluss betrifft zahnärztliche Approbationsordnung
Der Bundestag hat Mitte Mai das zweite Pandemiegesetz beschlossen. Es gab im vorangehenden Gesetzesentwurf einige Regelungen bezüglich des Zahnmedizinstudiums, mit denen die BZÄK nicht einverstanden war. Im jetzt beschlossenen Gesetz wurden jedoch einige Punkte nochmal angepasst.
Das zweite Pandemiegesetz soll dem Zweck dienen, mit SARS-CoV-2 Infizierte schnell zu finden und zu versorgen. Hierzu sind unterschiedliche Maßnahmen zusammengefasst, die bereits bestehende Gesetze, unter anderem das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, ergänzen. Doch das zweite Pandemiegesetz behandelt auch die Regelung für die neue zahnärztliche Approbationsordnung.
Zahnärztliche Approbationsordnung doch nicht verschoben
Zunächst sollte das Inkrafttreten der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung laut Gesetzesentwurf auf den 1. Oktober 2021 verschoben werden. Daraufhin wurde Kritik von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) laut. Nun soll sie jedoch wie geplant am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Doch aufgrund der epidemischen Lage wird sie für ein Jahr ausgesetzt. Wer also das Zahnmedizinstudium vor dem 1. Oktober 2021 aufnimmt, für den gilt weiterhin die bisherige Approbationsordnung.
Neue Regelung zu Abschlüssen aus Drittstaaten
Eine wichtige Forderung der BZÄK hat sich somit erfüllt: Dass die Regelungen zur Eignungs- und Kenntnisprüfung für ausländische Abschlüsse doch dieses Jahr im Oktober in Kraft treten und nicht erst nächstes Jahr. Dadurch gibt es endlich Regelungen zur sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung für Zahnärzte und Zahnärztinnen mit Abschlüssen aus Drittstaaten. In anderen Heilberufen gab es diese Regelungen bereits seit fünf Jahren. In der Zahnmedizin herrschte diesbezüglich jedoch noch eine Gesetzeslücke.
Das Bundesministerium für Gesundheit ist nun berechtigt, mithilfe von Rechtsverordnungen für das Zahnmedizinstudium (und auch das Medizinstudium) neue Regelungen zu schaffen, die von den bereits bestehenden Berufsgesetzen abweichen. Gerade während einer epidemischen oder auch pandemischen Lage lassen sich die Ausbildungen der Zahnärzte flexibler gestalten. Zum Beispiel kann das BMG entscheiden, dass Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrinhalte unterstützt oder sogar ersetzt werden dürfen.
Quelle: zm-online.de , BZÄK