Entwurf zum zweiten “Corona-Gesetz” nicht zufriedenstellend
Die Bundesregierung sieht ein weiteres Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor. Das Augenmerk liegt einerseits auf der Ausweitung von Tests und Meldepflichten, andererseits sind auch Zahnärzte von einigen Punkten des Gesetzesentwurfs betroffen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist jedoch nicht mit allem einverstanden und fordert diverse Änderungen.
Zu einigen geplanten Änderungen im Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gab nun die BZÄK eine Stellungnahme heraus. Bei einigen Formulierungen fordert sie eine Änderung.
Phantomkopfexamen nicht angemessen
Zahnmedizinstudierende sollen mit Einschränkungen ihr Studium weiterführen können. Hierfür sieht der Gesetzesentwurf vor, dass ab dem 1. Oktober auch Phantomkopfprüfungen möglich sind. Dies beträfe die aktuell (bis zum 30. September) geltende sowie die neue Approbationsordnung für Zahnärzte. Das heißt, “die beiden Vorprüfungen als auch die Zahnärztliche Prüfung können am Phantom, an Simulatoren und anderen Medien durchgeführt werden”. Da die praktische Ausbildung am Patienten essentiell für das Studium der Zahnmedizin sei, fordert die BZÄK jedoch, dieses Vorgehen nur als letzte Möglichkeit wahrzunehmen.
Eine weiterer Kritikpunkt der BZÄK betrifft die labormedizinischen Untersuchungen. Laut Gesetzesentwurf sollen zukünftig auch Tierärzte diese durchführen können. Die BZÄK fordert hier eine entsprechende Rechtsgrundlage auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Schon jetzt helfen viele Kollegen bei der Durchführung von Rachenabstrichen bei Corona-Verdachtsfällen. Aufgrund ihrer Ausbildung müssten sie hierfür auch nicht angelernt oder beaufsichtigt werden.
Verpflichtung zur Datenübermittlung
Die Regelung zur Datenübermittlung im neuen Gesetzesentwurf sieht die BZÄK hingegen als sinnvoll an. Diese sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen regelmäßig den zuständigen Heilberufskammern personenbezogene Angaben der Ärzte übermitteln, um die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Besonders bezogen auf medizinische Versorgungszentren begrüßt die BZÄK diese Regelung. Allerdings fordert die Kammer, diese Regelung klar als Verpflichtung und nicht als Befugnis zu formulieren. Die vorgesehene Kostenregelung lehnt die BZÄK ab, da vergleichbare Datenübermittlungen auch gebührenfrei seien.
Die genaue BZÄK-Stellungnahme können Sie hier noch einmal nachlesen.
Quelle: BZÄK