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BSG: Keine Verschlüsselung der Zahnarztnummer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Verschlüsselung der Zahnarztnummer bei der Übersendung der Abrechnungsdaten an die Krankenkassen nicht zulässig ist. Auslöser war ein Rechtsstreit zwischen der AOK Bayern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB). Das meldet die KZVB.


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Die KZVB hatte nach eigenen Angaben argumentiert, dass sie laut Bundesmantelvertrag den Krankenkassen bei der Übermittlung der Abrechnungsdaten die Identität des Zahnarztes nicht mitteilen muss. Zwei Jahrzehnte lang wurden die Zahnarztnummern deshalb an die Kassen nur verschlüsselt übertragen. Dagegen hatte die AOK Bayern geklagt, war aber in den Vorinstanzen unterlegen. Das BSG gab der Klägerin nun Recht.

Eine Pseudonymisierung der Zahnarztnummer ist demnach nicht mit dem Sozialgesetzbuch vereinbar. Nachdem die KZVB an die Einhaltung der Regelungen des Bundesmantelvertrags gebunden sei, bleibe abzuwarten, wie sich die Vertragspartner auf Bundesebene neu verständigen.

Aus Urteil resultieren keine Verpflichtungen für alle KZVen

„Es ist sehr bedauerlich, dass gerade in Zeiten zunehmender Datenskandale das höchste deutsche Sozialgericht Datenschutzargumenten ohne zwingenden Grund einen erkennbar geringen Stellenwert einräumt“, kommentiert Dr. Janusz Rat, Vorsitzender des Vorstands der KZVB, das Urteil.

Gegenüber zm online verwies die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) darauf, dass diese Entscheidung lediglich zwischen der AOK-Bayern, der KZVB sowie einem Vertragszahnarzt eine unmittelbare Rechtskraftwirkung entfalte. Aus dem Urteil resultierten jedoch keine unmittelbaren Verpflichtungen aller KZVen, den Krankenkassen nunmehr die unverschlüsselten Zahnarztnummern zu übermitteln.