Kooperation von Zahnarzt und Gutscheinportal

BGH-Urteil: Keine Patientenwohlgefährdung

Der BGH billigt die Kooperation zwischen Zahnärzten und einem Gutscheinportal. Damit ebnet es den Weg für Zahnärzte, die so Selbstzahlerleistungen anbieten wollen.


Auch aktuell gibt es Gutscheine für Bleachings auf dem Portal. © www.groupon.de (Screenshot)


Die Gutschein-Plattform Groupon.de hatte Gutscheine für Selbstzahlerleistungen wie professionelle Zahnreinigungen, Bleachings, kieferorthopädische Zahnkorrekturen, Implantatversorgungen, prothetische Versorgungen und Zahnfüllungen von Zahnärzten aus Nordrhein-Westfalen angeboten. Die Zahnärzte zahlten für vermittelte Patienten eine “Erfolgsprämie für die Kundengewinnung” an die Internetplattform. Dagegen hatte die Zahnärztekammer Nordrhein geklagt. Die Erfolgsprämie sei eine Provision für die Vermittlung von Patienten. Dies sei mit dem Gebot der Unabhängigkeit der Zahnärzte unvereinbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) schreibt in der Urteilsbegründung: “Zulässig ist (…) die Vereinbarung einer Vergütung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen einer Internetplattform zum Anbieten freiberuflicher Leistungen und für die im Zusammenhang damit geleisteten Dienste.” Weder verstoße dies gegen das Berufsrecht, noch sei das Patientenwohl dadurch gefährdet, begründet der BGH sein Urteil.

>> zum kompletten Urteil (Az.: I ZR 183/13)