Arztbewertungsportale

BGH: Online-Bewertungen sind rechtens

Ärzte dürfen auf Portalen im Netz bewertet werden, solange es sich nicht um Falschbehauptungen oder Schmähkritik handelt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Arzt scheiterte mit seiner Forderung, seine Kontaktdaten und Bewertungen auf jameda.de zu löschen.


BHG weist Klage eines Mediziners ab. Foto: jameda.de


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.09.2014 festgestellt, dass jameda personenbezogene Daten von Ärzten sowie deren Bewertungen durch Patienten veröffentlichen darf. Er wies die Klage eines Arztes ab und schließt sich mit dieser Entscheidung den Urteilen der Vorinstanzen an. 

Der Münchner Gynäkologe hatte gegen das Arztbewertungsportal jameda geklagt und gefordert, seine sein komplettes Profil aus dem Portal zu löschen. Dabei berief er sich auf sein Persönlichkeitsrecht. Laut BGH liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des klagenden Arztes jedoch nicht vor. Sein Recht auf Selbstbestimmung von Informationen müsse hinter das Recht auf Kommunikationsfreiheit zurücktreten. Eine genaue Begründung liegt noch nicht vor.

Urteil: Persönlichkeitsrecht versus Kommunikationsfreiheit

Jameda hatte die Löschung verweigert und berief sich auf das Recht der Kommunikations- und Meinungsfreiheit. Jameda-Geschäftsführer Dr. Florian Weiß sagte zum Urteil: “Das Ziel von jameda war schon immer, Transparenz über die medizinische Versorgungsqualität zu schaffen und Patienten so bei der Suche nach einem passenden Arzt zu unterstützen. Eine vollständige Listung aller niedergelassenen Ärzte sowie subjektive Erfahrungen anderer Patienten in Form von konstruktiven Arztbewertungen sind hierfür aus unserer Sicht maßgeblich.” Ein Ort für willkürliche Bewertungen und Schmähkritik werde das Portal auch in Zukunft nicht sein.

Der Gynäkologie hatte im Frühjahr 2012 drei Bewertungen erhalten, davon zwei positive: „Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!“ sowie „na ja“. Der niedergelassene Arzt verlangte von den Betreibern des Online-Bewertungsportals, sein Profil auf der Internetseite vollständig zu löschen. Das betraf die Bewertungen, aber auch Angaben wie Name, Fachrichtung und Anschrift.

BGH-Urteil zu Sanego im Juli: Nutzerdaten bleiben anonym

Der BGH fällte damit erneut ein Grundsatzurteil, das auch für andere Bewertungsportale von Bedeutung sein wird. Anfang Juli hatte der BGH in einer anderen Klage entschieden, dass ein Bewertungsportal Daten anonymer Nutzer nicht an den bewerteten Mediziner herausgeben muss. Es bestehe kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals.

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt aus Baden-Württemberg, hatte vom Bewertungsportal Sanego  zusätzlich zum Löschen der Falschbehauptungen gefordert, Name und Anschrift des Kommentators preiszugeben. Dieser hatte unter anderem behauptet, er habe ein falsches Medikament erhalten, im Behandlungszimmer stapelten sich Patientenakten in Wäschekörben und die Wartezeit betrage drei Stunden.