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BGH / Arztbewertung: Verfasser bleibt anonym

Pech für einen Arzt, der wissen will, wer eine negative Bewertung über ihn auf einem Internet­bewertungs­portal geschrieben hat. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals. Dies entschied der Bundesgerichtshof.


Foto vorne: Tony Hegewald/Pixelio


Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt aus Baden-Württemberg, forderte vom Bewertungsportal Sanego Namen und Anschrift eines Verfassers mehrere falscher Kommentare. Dieser hatte unter anderem behauptet, er habe ein falsches Medikament erhalten, im Behandlungszimmer stapelten sich Patientenakten in Wäschekörben und die Wartezeit betrage drei Stunden.

Doch der Bundesgerichtshof entschied nun: Ein in seinen Persönlich­keits­rechten Verletzter kann von dem Betreiber eines Internetportals keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verfassers der negativen Kommentare beanspruchen.

Negative Kommentare im Arztbewertungsportal: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Anonymität dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, begründete das Gericht die Entscheidung. Dazu gehören Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und der Schutz von Urheberrechten. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte sei nicht genannt.

Der Betreiber eines Internetportals sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Strafanzeige bei unfairer Kritik in Arztbewertungsportalen

Privatleute haben demnach bei abträglichen Behauptungen in Internet-Portalen keinen Anspruch darauf, von den Webseiten-Betreibern Name und Adresse eines anonymen Verfassers zu bekommen. Mit diesen Daten könnten Betroffene zum Beispiel Schadenersatz bei einer Rufschädigung verlangen. Bei Straftaten können sie jedoch weiterhin eine Strafanzeige bei der Polizei stellen.

Jedoch: Ermittelt dann ein Staatsanwalt und erwirkt eine richterliche Anordnung, müssen Internet-Dienste den Behörden die Daten eines anonymen Nutzers vorlegen. Daneben kann auch weiter ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, damit der Internet-Anbieter die strittige Äußerung aus dem Netz nimmt, teilt die dpa mit.

Arztbewertungsportale: Gerichte entschieden unterschiedlich

Der klagende Arzt hatte erst vom Landgericht, dann auch vom Oberlandesgericht Stuttgart in allen Punkten Recht bekommen. Das Bewertungsportal Sanego mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt folgte der Anordnung, die falschen Behauptungen über den Arzt aus dem Netz zu nehmen.

Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung legte Sanego aber Revision ein. Der BGH hob nun das Urteil des OLG Stuttgart vom 26. Juni vergangenen Jahres auf. Untere Instanzen hatten zuvor unterschiedlich geurteilt: Das OLG Dresden hatte einen Auskunftsanspruch bestätigt, das OLG Hamm hatte dies jedoch verneint.