Ein trockener Mund kann für Patienten durchaus ein unterschätztes Problem mit weiteren Folgen für die allgemeine Mundgesundheit darstellen. Viele Patienten, die darunter leiden,...
Die Patientin Manal ist 35 Jahre alt, Mutter von drei Kindern und kam in meine Praxis, um über die Möglichkeiten eines „Smile Makeovers“, einer ästhetischen Optimierung ihre...
Wie hat sich seit 2021 das Interesse der Zahnärzte an Intraoralscannern (IOS) verändert, ist es deutlich gestiegen oder eher verhalten, Herr Müller? Max Müller (MM): Es gibt in...
Und die starte ich mal gleich mit einem Dialog. Einem fiktiven Gespräch, das aber so oder so ähnlich immer mal wieder geführt wurde – und wird: Zahnärztin/Zahnarzt(ZA*in): Ha...
Startseite » News » Behandlungen von Flüchtlingen: Was darf ich abrechnen?
se15.10.2015 / 09:29
Das wird erstattet – Bayern erstellt "Positivliste"
Behandlungen von Flüchtlingen: Was darf ich abrechnen?
Welche Leistungen darf ein Zahnarzt erbringen und abrechnen, wenn er Flüchtlinge bzw. Asylsuchende behandelt? Das Bayerische Sozialministerium und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns haben dazu eine „Positivliste“ erstellt.
Leistungsträger haben in den vergangenen Monaten die Erstattung zahnmedizinischer Leistungen teils unterschiedlich gehandhabt. “Jeder Sachbearbeiter musste bislang eigenverantwortlich entscheiden, welche zahnärztliche Behandlung er bewilligte oder ablehnte”, sagt Dr. Stefan Böhm, stellvertretender Vorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB).
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die medizinische Versorgung der Asylbewerber während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts. Allerdings kennt kaum ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin die Paragrafen im Detail. Bekannt ist, dass das Gesetz eine Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen vorsieht. “Es präzisiert aber nicht, welche Leistungen dazu zählen“, ergänzt KZVB-Vorsitzender Dr. Janusz Rat.
Infos zur Behandlung von Flüchtlingen
Bei Verständigungsproblemen: Hotline, Piktogramme, Fragebögen
In der Praxis haben sich zweisprachige Fragebögen gewährt, wie sie zum Beispiel auf der Website der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zum Download stehen. Sie eignen sich für Behandlungssituationen, bei denen eine Verständigung mit dem Patienten kaum möglich, aber eine Behandlung zahnmedizinisch dringend notwendig ist. Anfang November will der FVDZ eine Hotline anbieten. Eine syrische Zahnärztin, die mehrere arabische Dialekte beherrscht, dolmetscht bei Verständigungsproblemen am Telefon. Die BZÄK hat Piktogramme zum Download entwickelt, die gängige zahnmedizinische Behandlungsschritte zeigen.
Gesetzliche Grundlagen zur Behandlung
Es gilt das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Anspruch auf medizinische Versorgung ist gegenüber gesetzlich Versicherten eingeschränkt. Zahnmedizinische Behandlungen sind daher nur möglich zur “Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände”.
Wie rechne ich die Behandlung ab?
Die BZÄK schreibt dazu: Wenn zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von akuten Schmerz- oder Erkrankungszuständen bei Asylbewerbern vorgenommen wurden, richtet sich deren Abrechnung nach § 4 Abs. 3 S. 2 AsylbLG. Die Vergütung für diese Leistungen, sofern sie von niedergelassenen Zahnärzten durchgeführt wurden, richtet sich nach den am Ort der Niederlassung des Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des SGB V. Welche konkreten Vergütungsregeln vor Ort gelten, richtet sich nach der jeweiligen Organisation in den Ländern. Wenn bei der akuten Schmerztherapie keine vorherige Kostenzusage über einen Krankenbehandlungsschein besteht, tritt der Zahnarzt in Vorleistung. Der Krankenbehandlungsschein ist durch den Asylbewerber vorzulegen. Die Ausgabe des Krankenbehandlungsscheins erfolgt in der Erstaufnahmeeinrichtung oder in Rahmen des Asylverfahrens in der Regel durch das zu ständige Sozialamt.
Welche Leistungen darf ein Zahnarzt erbringen und abrechnen, wenn er Flüchtlinge bzw. Asylsuchende behandelt? Das Bayerische Sozialministerium und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns haben dazu eine Positivliste erstellt.
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe rät ergänzend dazu: “Jeder Asylbewerber verfügt über einen Identitätsnachweis mit Nachweis seines Aufenthaltsrechtes. Diesen Identitätsausweis sollten Sie sich nach Möglichkeit vorlegen lassen.”
Wie engagiere ich mich ehrenamtlich als Zahnarzt?
Viele Zahnärzte behandeln Flüchtlinge zurzeit unentgeltlich nach Praxisschluss oder richten spezielle Zeiten zur Behandlung ein, etwa abends und am Wochenende. Zwei Beispiele: Ein Berliner Zahnarzt betreut einer Notunterkunft das zahnmedizinische Screening für Flüchtlinge. Auch ein Frankfurter Zahnarzt bietet Flüchtlingen kostenlose Schmerzbehandlungen an.
Positivliste regelt Erstattung
Deshalb hat die KZVB zusammen mit dem Bayerischen Sozialministerium eine „Positivliste“ vereinbart, die alle Leistungen enthält, die Zahnärzte bei Asylbewerbern erbringen und abrechnen dürfen. Sie basiert auf dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, ist aber im Umfang deutlich reduziert. So haben Asylbewerber nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Zahnersatz oder auf eine kieferorthopädische Behandlung. Vergütet wird die Behandlung mit den gleichen Konditionen wie bei gesetzlich Versicherten.
Die Liste soll den Zahnärzten dazu dienen, einen Überblick zu behalten, welche Leistungen sie erstattet bekommen und welche nicht, gleichzeitig soll sie auch als Entscheidungshilfe den örtlichen Leistungsträgern die Arbeit erleichtern.