Ein trockener Mund kann für Patienten durchaus ein unterschätztes Problem mit weiteren Folgen für die allgemeine Mundgesundheit darstellen. Viele Patienten, die darunter leiden,...
Die Patientin Manal ist 35 Jahre alt, Mutter von drei Kindern und kam in meine Praxis, um über die Möglichkeiten eines „Smile Makeovers“, einer ästhetischen Optimierung ihre...
Wie hat sich seit 2021 das Interesse der Zahnärzte an Intraoralscannern (IOS) verändert, ist es deutlich gestiegen oder eher verhalten, Herr Müller? Max Müller (MM): Es gibt in...
Und die starte ich mal gleich mit einem Dialog. Einem fiktiven Gespräch, das aber so oder so ähnlich immer mal wieder geführt wurde – und wird: Zahnärztin/Zahnarzt(ZA*in): Ha...
Startseite » News » “Alles andere als zufriedenstellend”
se10.09.2015 / 13:02
Gebührenordnung: KZBV und BZÄK zum Bericht der Bundesregierung
“Alles andere als zufriedenstellend”
Keinesfalls zufriedenstellend findet die Zahnärzteschaft die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in ihrer aktuellen Form und das Ergebnis, zu dem die Bundesregierung in ihrem Bericht kommt.
Die Bundesregierung hat gerade in ihrem Bericht dargelegt, dass sie “keinen dringenden Handlungsbedarf” für eine Änderung der GOZ sieht. Ein Ergebnis, mit dem die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), nicht einverstanden sind.
KZBV: “Diskriminierung der Zahnärzteschaft”
Seitens der KZBV heißt es: “Für die Entwicklung der privatzahnärztlichen Honorare im vertragszahnärztlichen Bereich lässt sich eine Steigerung von immerhin 7,7 Prozent konstatieren. Allerdings kann diese lediglich als untere Grenze dessen betrachtet werden, was zwingend notwendig gewesen wäre, damit die Zahnarztpraxen auch künftig betriebswirtschaftlich sinnvoll arbeiten können.” Weitere Steigerungen seien zum damaligen Zeitpunkt politisch allerdings nicht durchsetzbar gewesen.
Die ausgebliebene reale Punktwertsteigerung stelle im Vergleich zu der Entwicklung bei anderen Arztgruppen eine Diskriminierung der Zahnärzteschaft dar. “Da bereits seit vielen Jahren eine Erhöhung der GOZ-Punktwerte ausgeblieben ist, zugleich aber Betriebskosten und sonstige Ausgaben der Praxen zum Teil stark gestiegen sind, ist das Ergebnis der GOZ-Novellierung aus zahnärztlicher Sicht alles andere als zufriedenstellend”, teilt die KZBV auf Anfrage mit. Die Vereinbarung einer regelmäßigen Punktwertkontrolle reiche als Kompensation für die genannten Ausgabensteigerungen nicht aus.
Das sagt die Bundesregierung zur GOZ-Novellierung
Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Gebührensatz)
Bei den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle 2012 wurde davon ausgegangen, dass für diese Leistungen künftig durchschnittlich der 2,3-fache Gebührensatz berechnet wird. (…) Zwar ist ein Anstieg des durchschnittlich angewendeten Gebührensatzes nach der GOZ-Novelle von einem 2,44-fachen Gebührensatz im Jahre 2011 auf einen 2,47-fachen Gebührensatz im Jahre 2012 zu verzeichnen. Allerdings wurden vor der GOZ-Novelle in nicht unerheblichem Umfang Leistungen (z. B. dentin-adhäsive Füllungen) mit Analogbewertungen berechnet, bei denen der durchschnittlich angewendete Gebührensatz zum Teil deutlich unter dem 2,3-fachen Satz lag.
Dieser Sondereffekt, der zu einer Unterschätzung des durchschnittlichen Gebührensatzes vor der GOZ-Novelle führt, entfällt durch die Aufnahme von eigenständigen Gebührenpositionen für diese Leistungen in die GOZ. Von daher ist der Anstieg des auf alle berechneten Leistungen bezogenen durchschnittlich angewendeten Gebührensatzes nur eingeschränkt interpretierbar.
Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
Aufgrund der zusätzlichen Aufnahme dieses Abschnitts und weiterer Änderungen ist eine direkte Gegenüberstellung der Positionen der alten und der neuen Leistungsabschnitte in der GOZ nicht immer möglich. Füreinen Vergleich der finanziellen Auswirkungen nach Leistungsabschnitten des Gebührenverzeichnisses werden die Leistungen der neuen GOZihrem Ursprung nach auf die Leistungsabschnitte in der alten GOZ verteilt. Darüber hinaus werden die Abschnitte B und E zusammengefasst, sowie der neue Abschnitt L in den Abschnitt A integriert.Vergleicht man auf diese Weise die Anteile der einzelnen Leistungsabschnitte des Gebührenverzeichnisses im Hinblick auf das Honorarvolumen vor und nach der GOZ-Novelle (Tabelle 3), sind die Änderungen von 2011 auf2012 insgesamt eher gering.
Prophylaktische und parodontologische Leistungen
Auffallend ist jedoch, dass sich der Umsatzanteil der prothetischen Leistungen infolge eines tendenziellen Mengenrückgangs verringert hat und der Anteil der konservierenden Leistungen zugenommen hat. Den größten strukturellen Zuwachs verbucht der Verbund aus prophylaktischen und parodontologischen Leistungen. Dies ist insbesondere auf die neu in das Gebührenverzeichnis aufgenommene professionelle Zahnreinigung zurückzuführen, da diese Leistung 2012 häufiger abgerechnet wird als bei der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle angenommen wurde.
Analogabrechnung häufiger Leistungen
Nach der GOZ-Novelle 2012 finden sich laut GOZ-Analyse 2012 der BZÄK bei den Füllungsleistungen kaum noch Analogabrechnungen. Auch die Häufigkeit der Abrechnung der Leistungen zur Entfernung von Zahnbelägen und zur subgingivalen Konkremententfernung (Nummern 4050, 4055, 4060 sowie 4070 und 4075 der neuen GOZ) ist nach der Novellierung erheblich zurückgegangen, weil die bisher übliche Analogberechnung dieser Leistungen für die professionelle Zahnreinigung mit der Einführung einer eigenständigen Gebührenposition “Professionelle Zahnreinigung” entfallen ist.
Privatärztliche Leistungen angestiegen
Aufgrund der Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle 2012 warein Honoraranstieg von rund 6 Prozent oder rund 345 Millionen Euro veranschlagt worden. Demgegenüber beträgt der eingetretene Anstieg des privatzahnärztlichen Honorarvolumens rund 9,2 Prozent oder rund 507 Millionen Euro. Für das Abweichen der finanziellen Auswirkungen der Novelle von der vor ihrem Inkrafttreten getroffenen Prognose sind insbesondere folgende Faktoren wesentlich:
Die durchschnittlich berechneten Gebührensätze bei häufigen Leistungen, deren Bewertung (Punktzahl) mit der GOZ-Novelle angehoben wurde, haben sich zwar reduziert, allerdings nicht in dem für die Kalkulation der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle veranschlagten Umfang (vgl. Ziffer 3.3).
Der Anteil an Material- und Laborkosten musste wegen veränderter Rahmenbedingungen neu geschätzt werden. Dabei war sowohl eine methodische Veränderung bei der GOZ-Analyse der BZÄK zu berücksichtigen als auch ein tendenzieller Rückgang der Menge prothetischer Leistungen mit ihrem relativ hohen Anteil an Material- und Laborkosten. Hierdurch erhöht sich der Anteil der Ausgaben, die auf das zahnärztliche Honorar entfallen.
Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle honorarmindernd veranschlagte dynamische Entwicklung der dentin-adhäsiven Füllungen ist so nicht eingetreten.
Das privatzahnärztliche Honorarvolumen vor der GOZ-Novelle 2012 konnte nur anhand der Daten geschätzt werden, die im Jahre 2011 vorlagen. Damit basierte die Schätzung weitgehend auf Datengrundlagen aus dem Jahr 2008. Die Entwicklung des Honorarvolumens von 2008 bis 2011 konnte nicht in die Prognose der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle 2012 einbezogen werden, sondern musste geschätzt werden.
BZÄK: GOZ-Punktwert nicht an Kostenentwicklung angepasst
Die BZÄK teilt mit, dass die Zahnärzteschaft bei der Vergütung privatzahnärztlicher Leistungen seit Jahren von der wirtschaftlichen Entwicklung abgeschnitten ist. “Daran korrigiert der ausgewiesene Honorarzuwachs bei Privatleistungen um 9,2 Prozent nichts. Hauptproblem der Novellierung im Jahr 2012 war und ist, dass der GOZ-Punktwert nicht an die Kostenentwicklung angepasst wurde.”
Die Bundesregierung will genauere Daten anhand einer Studie erheben, die im ersten Halbjahr 2016 vorliegen soll. Daran anschließend soll dieses Ergebnis mit der BZÄK, der KZBV, dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern beraten werden. Die BZÄK begrüßt eine Verbesserung der Datengrundlagen zur weiteren Beobachtung der GOZ, könne dieses Vorhaben jedoch ohne genauere Informationen zu den damit verfolgten Zielen, nicht bewerten.