Krankentransport-Richtlinie

Änderungen gehen KZBV nicht weit genug

Laut aktueller Krankentransport-Richtlinie haben nur dauerhaft immobile Patienten Anspruch auf eine Fahrt zum Zahnarzt. "In der praktischen Umsetzung wird der Beschluss zu keiner relevanten Verbesserung der Versorgung führen", bemängelt die KZBV.


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Der Weg zum Zahnarzt kann für immobile Patienten zum unüberwindbaren Hindernis werden. Allerdings können komplexe Zahnbehandlungen nur in der Praxis durchgeführt werden, so dass ein Krankentransport zum Zahnarzt nötig wird.

Der Gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, hat am 18.2. einen Beschluss zur Änderung der Krankentransport-Richtlinie gefasst. Wie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) berichtet, haben demnach ausschließlich Versicherte mit Pflegestufe 2 oder 3 sowie schwerbehinderte Patienten mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gebehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) oder vergleichbaren Beeinträchtigungen Anspruch auf Kostenübernahme durch die GKV für Fahrten zur ambulanten zahnärztlichen Behandlung.

Der Zahnärzteschaft gehen die Änderungen nicht weit genug. „Die Krankenkassen waren als Kostenträger bedauerlicherweise nicht bereit, diese – im Interesse ihrer Versicherten – notwendige Erweiterung mitzutragen. Damit wurde die Chance vertan, eine Regelung im Sinne des Patientenwohls zu treffen“, sagte der Vorstandsvorsitzende der KZBV,  Dr. Wolfgang Eßer.

KZBV: “Keine relevante Verbesserung der Versorgung”

„Die KZBV erreichen immer wieder Anfragen von Patientinnen und Patienten, die während einer längeren Phase der Immobilität zum Zahnarzt müssen und auf einen Krankentransport angewiesen sind, da komplexe zahnmedizinische Behandlungen ausschließlich in der Zahnarztpraxis durchgeführt werden können. Diesen Patienten hätte nur mit einer weiter gefassten Krankentransport-Richtlinie geholfen werden können. Insofern ist der heutige Beschluss allenfalls ein kleiner Schritt in die richtige Richtung“, betonte Eßer. Die Richtlinie, die bislang nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung galt, sei jetzt immerhin eine sichere Rechtsgrundlage für die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte.

„In der praktischen Umsetzung wird der Beschluss zu keiner relevanten Verbesserung der Versorgung führen. Denn Verordnungen für Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung sieht die Richtlinie grundsätzlich nach wie vor nur in Fällen vor, in denen Patienten dauerhaft in ihrer Bewegung eingeschränkt sind“, sagte Eßer im Anschluss an die Entscheidung.