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6.000 Euro Strafe für groben Behandlungsfehler

Eine Patientin erhält 6.000 Euro Schmerzensgeld wegen grob fehlerhafter Zahnbehandlung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az - 26 U 14/13). Der Zahnarzt hatte die Frau provisorisch prothetisch versorgt, obwohl die Position des Unterkiefers durch eine Schienentherapie noch nicht ausreichend gesichert gewesen war. Damit bestätigte das OLG Hamm und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.


Foto: Falko Matte


Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine damals 37 Jahre alte Frau aus Bad Iburg litt an Zahn- und Kopfschmerzen, als sie sich 2003 in die Behandlung des beklagten Zahnarztes in Versmold begab. Der Zahnarzt hatte sie mit einer Protrusionsschiene versorgt, um eine Kieferfehlstellung zu korrigieren. Nachdem die Beschwerden zunächst nicht nachließen, entfernte er vorhandene Amalganfüllungen und schliff die Zähne für den geplanten Einsatz von Interimszahnersatz ab.

Doch nach dem Einsatz der Interimsbrücken verstärkten sich die Zahnschmerzen der Frau, sie erlitt eine Knochenentzündung im Oberkiefer, die stationär behandelt werden musste. Erst nach dem Entfernen der Provisorien verbesserte sich ihr Gesundheitszustand, bei zwischenzeitlich allerdings chronisch gewordenen Schmerzen. Von dem Zahnarzt hat die Patientin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.

Grober Behandlungsfehler: Zeit der Beschwerdefreiheit “deutlich unterschritten”

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Frau das Schmerzensgeld zu. Nach den Gutachten der vom Oberlandesgericht gehörten zahnmedizinischen Sachverständigen sei die Zahnbehandlung des Zahnarztes “grob fehlerhaft” gewesen. Begründung: Der Zahnarzt habe die Patientin provisorisch prothetisch versorgt, obwohl die Position des Unterkiefers durch die Schienentherapie noch nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die mit einer Schienentherapie erreichte Position sei erst dann als gesichert anzusehen, wenn der Patient mit ihr ein halbes Jahr beschwerdefrei gelebt habe.

Bei der Frau sei das nicht der Fall gewesen, sie habe noch Anfang September 2003 über Beschwerden geklagt. Ein grober Behandlungsfehler liege vor, weil die zu fordernde Zeit der Beschwerdefreiheit so deutlich unterschritten worden sei, dass sich ein Scheitern der zahnärztlichen Bemühungen geradezu aufgedrängt habe. Der Zahnarzt hafte daher für die bei seiner Patientin eingetretenen Schäden einschließlich ihrer Folgewirkungen, weil er den Gegenbeweis mangelnder Kausalität nicht geführt habe.