Mehr Rechtssicherheit für Zahnärzte und Patienten

G-BA: Erstfassung der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie

Vertragszahnärzte können Heilmittel künftig über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach einer eigenen Richtlinie verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – das wichtigste GKV-Beschlussgremium – am Donnerstag in Berlin entschieden.


Dr. Wolfgang Eßer: „Der Beschluss bringt insbesondere für Zahnärzte und Patienten, aber auch für Krankenkassen und Heilmittelerbringer deutlich mehr Rechtssicherheit mit sich.“ Foto: Schunk


Verabschiedet wurde erstmals eine Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte, die auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) als stimmberechtigte Trägerorganisation mit den Partnern der Selbstverwaltung und der Patientenvertretung erarbeitet worden war.

Die KZBV hat damit ihr Verhandlungsziel erreicht, eine praxisnahe Richtlinie zu gestalten, die eine rechtssichere Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte ermöglicht und das bisherige Versorgungsgeschehen weitgehend abbildet. Somit wird auch eine deutliche Verbesserung der Versorgung erreicht, indem Patienten zum Beispiel Verordnungen für den zahnärztlichen Bereich nicht wie bisher bei anderen Ärzten einholen müssen. Die neue Richtlinie soll nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit voraussichtlich zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

„Der Beschluss bringt insbesondere für Zahnärzte und Patienten, aber auch für Krankenkassen und Heilmittelerbringer deutlich mehr Rechtssicherheit mit sich. Zugleich wird die Eigenständigkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung im G-BA unterstrichen. Unsere Position in diesem ansonsten zur Vereinheitlichung ärztlicher Bereiche tendierenden Gremium wurde mit dem Beschluss klar gestärkt“, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.

„Der Heilmittelkatalog ist jetzt fachlich auf die spezifischen Erfordernisse der zahnärztlichen Versorgung zugeschnitten. Davon profitieren besonders die Patienten, da Verordnungen bei Störungen im Zahn-, Mund- und Kiefergesichtsbereich sowie bei Sprech- und Sprachstörungen direkt durch Zahnärzte veranlasst werden können. Darüber hinaus erleichtern konkrete Zuordnungen von Indikationen zu einzelnen Heilmitteln Entscheidungen der Behandler, welche Heilmittel in welchem Umfang verordnungsfähig sind“, betonte Dr. Günther E. Buchholz, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV. Als Beispiel nannte er Krankengymnastik für Versicherte mit Störungen des zentralen Nervensystems und Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich.

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Zahnärzten oder Ärzten verordnet und von anderen Leistungserbringern wie Physiotherapeuten oder Logopäden erbracht werden. In der vertragszahnärztlichen Versorgung werden beispielsweise logopädische Behandlungen und physiotherapeutische Leistungen als verordnungsfähig angesehen.