BZÄK und KZBV: Neue Online-Broschüre

Juristische Aspekte zum Einkauf von Materialien

Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben eine Online-Broschüre veröffentlicht, die juristische Aspekte zu dem Thema Einkauf von Materialien für den Praxisbedarf erklärt.


Die Broschüre von BZÄK und KZBV erklärt juristische Aspekte zu dem Thema Einkauf von Materialien für den Praxisbedarf. Foto: Sebastian Duda – Fotolia


Neben einer Reihe von Nebenpflichten übernimmt der Zahnarzt mit dem Behandlungsvertrag vor allem die Verpflichtung zur Erbringung der Heilbehandlung, einschließlich der Beschaffung aller hierfür erforderlichen Materialien, Werkstücke usw. – vom Wattetupfer über Füllungsmaterialien bis zum Zahnersatz. Ob und in welchem Umfang die zu diesem Zweck beschafften Materialien dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt werden können oder mit dem zahnärztlichen Honorar abgegolten sind, ist – abhängig vom Material – unterschiedlich geregelt. Die neue Online-Broschüre beleuchtet die juristischen Aspekte beim Einkauf von Materialien.

Die in der breiten Öffentlichkeit geführte Diskussion um Korruption und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist für den Gesetzgeber Anlass, in absehbarer Zeit eine entsprechende neue Strafrechtsnorm zu beschließen. Zudem gewinnen Transparenz und Compliance in der öffentlichen Wahrnehmung zunehmend an Bedeutung. Die strikte Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist daher Ziel und Auftrag jedes einzelnen Zahnarztes sowie des zahnärztlichen Berufsstandes in seiner Gesamtheit. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind die Fragen “Was darf ich denn noch?” und „Was ist verboten?” inzwischen fester Bestandteil des Beratungsalltags von Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Die Schriftenreihe “Beruf + Recht” möchte in diesem Zusammenhang Antworten geben und dabei helfen, die spürbare Verunsicherung abzubauen.

Das Dokument „Einkauf von Materialien – Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis“ steht ab jetzt auf den Homepages von BZÄK und KZBV zur Verfügung.