Änderung zum 1. Juli 2015

Vorname und Telefonnummer auf Rezept sind Pflicht

Wer als Zahnarzt Arzneimittel und Medizinprodukte verordnet, muss künftig darauf achten, dass eine Telefonnummer und der Vorname des Arztes auf dem Rezept stehen. Das soll Apotheken Rückfragen erleichtern.


Matthias Preisinger / Pixelio.de


Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt, müssen Ärzte und Zahnärzte seit dem 1. Juli bei der Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten auch eine Telefonnummer auf dem Rezept angeben. Dies soll es Apotheken erleichtern, bei möglichen Fragen zum Rezept den verschreibenden Arzt zu kontaktieren.

Die verpflichtende Angabe der Telefonnummer auf Kassen- und Privatrezepten geht auf eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Dezember vergangenen Jahres zurück. Diese trat zum 1. Juli in Kraft. In der Regel wird es sich bei der angegebenen Nummer um die Telefonnummer der Arztpraxis handeln.

Vorname, Nachname und Telefonnummer eindeutig angeben

Konkretisiert wurde zudem, dass die Angabe des Namens sowohl den Nachnamen als auch den Vornamen des verschreibenden Arztes umfasst. Ab Juli müssen also Vor- und Nachname des Arztes auf dem Rezept eindeutig angegeben sein.

Viele Ärzte geben bereits heute eine Telefonnummer auf dem Rezeptformular an. Für sie ändert sich somit nichts. Für alle anderen gilt: Um die Bedruckung des Rezeptformulars entsprechend anzupassen, müssen sie die Einstellungen in ihrem Praxisverwaltungssystem ändern.

Hilfestellung können die Softwareanbieter geben. Die KBV hat diese bereits über die Änderung informiert. Alternativ kann die Telefonnummer auch handschriftlich oder mit einem normalen Stempel auf dem Formular angegeben werden.