Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Bundesgerichtshof entscheidet gegen GEMA

Mit seinem Urteil vom 18. Juni hat der zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entschieden, dass das Abspielen von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.


Foto: Christoph Hähnel – Fotolia


Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hatte gegen einen Zahnarzt geklagt, der im Wartebereich seiner Praxis Hörfunksendungen als Hintergrundmusik abspielte.

Die Parteien hatten am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die GEMA dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der Verwertungsgesellschaft Wort (VG-Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Der Zahnarzt kündigte diesen Vertrag zum 17. Dezember 2012 fristlos. Die Kündigung begründete er damit, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Orientierung an europäischer Gesetzgebung

In der Urteilserklärung heißt es, dass der Bundesgerichtshof an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden sei und die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen habe. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimme darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof habe daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

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