Medizinisches Bleaching ist umsatzsteuerfrei
Bleaching ist umsatzsteuerfrei, wenn es dafür eine medizinische Indikation gibt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts bestätigt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Zahnaufhellung (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung krankheitsbedingter Zahnverdunkelungen vornimmt, umsatzsteuerfrei ist (Urteil vom 19.03.2015, V R 60/14).
In dem Urteil heißt es: “Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.”
Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen
Im Streitfall hatte eine Plöner Zahnarztpraxis im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend die Umsatzsteuer fest.
Mit Unterstützung der Zahnärztekammer hatte sich die Zahnarztpraxis gegen den Bescheid des Finanzamtes gewehrt. Der Kammer zufolge habe die Finanzbehörde nicht unterschieden, ob es sich um rein kosmetische Aufhellungen oder die Beseitigung krankheitsbedingter Verfärbungen handele: “Da eine Nachberechnung der Mehrwertsteuer bei den betroffenen Patienten faktisch ausschied, hätte die Praxis 19 Prozent des Honorarumsatzes verloren.”
Zahnbehandlungen waren medizinisch indiziert
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Erstinstanz (Az. V R 60/14 vom 19.03.2015). Demnach sind ästhetische Behandlungen Heilbehandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrecht zu halten oder wiederherzustellen.
Mehr zu diesem Urteil lesen Sie im Praxismanagement-Bereich des DENTAL MAGAZINs Nummer 5/2015.