DVT-Abrechnung im Blick
Die Vorteile der Digitalen Volumentomographie sind unbestritten. Zahnärzteschaft und Versicherer diskutieren jedoch auch nach der Verabschiedung der novellierten Gebührenordnung die Frage ihrer medizinischen Notwendigkeit und die Berechnungsfähigkeit einer DVT-Aufnahme inklusive ihrer Auswertung.
Die Digitale Volumentomographie (DVT) hat sich in den vergangenen Jahren im Bereich der Implantologie technisch immer weiter entwickelt und mittlerweile fest etabliert, weil sie die diagnostischen Möglichkeiten unglaublich erweitert hat. Aber auch bei zahlreichen anderen Indikationsstellungen hat sich die Anfertigung einer solchen 3D-Röntgenaufnahme für die Behandler bewährt, kann sie doch das Operationsrisiko für den Patienten beträchtlich reduzieren, etwa durch verbesserte präoperative Diagnosestellung, präzisere und risikoärmere OP-Planung oder auch durch einen klugen Verzicht auf den Eingriff.
Modernste bildgebende Technik
Herkömmliche Röntgenbilder sind nun einmal nur zweidimensional und beinhalten auch immer eine gewisse Verzerrung. So ist die genaue Darstellung wichtiger Gewebedimension wie der Nervlage, der detaillierten Ausdehnung der Kieferhöhle oder der Knochenstruktur nicht immer vollständig gegeben. Die dritte Ebene hingegen stellt auch die transversale Neigung dar, die beispielsweise ein extrem verlagerter Weisheitszahn aufweist, oder wie ein Implantat gesetzt werden muss. Diese Informationen können durch eine DVT vermittelt werden, um die Behandlungssicherheit verbessern.
So erlaubt die DVT zum Beispiel auch die genaue Lage- und Verlaufsbestimmung der Nerven im Unterkiefer, um Schädigungen zu vermeiden und nach Vermessen des Kiefers gezielt Implantate platzieren zu können. Knochenangebot und Knochenqualität können mit einer Volumentomographie in drei Ebenen beurteilt werden. Mithilfe computergestützter Planungsprogramme in Kombination mit der Schnittbildtechnik der DVT lässt sich der operative Eingriff virtuell am Bildschirm effektiv vorplanen.
Im Vergleich zu einem herkömmlichen CT verbindet die DVT die Vorteile einer sehr viel geringeren Strahlendosis mit höherer Auflösung.
Medizinisch sinnvoll, aber auch notwendig?
Zwei häufige Streitpunkte zwischen Zahnärzteschaft und Versicherern sind auch nach der Verabschiedung der novellierten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Anfang 2012 folgende: erstens die grundlegende Frage der medizinischen Notwendigkeit und zweitens die Berechnungsfähigkeit einer DVT-Aufnahme nebst Auswertung.
Der Begriff „notwendig“ wurde erstmals im Jahr 1987 in die GOZ aufgenommen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 durfte der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Die Bundesregierung ging in ihren Amtlichen Begründungen (Drucksache 276/87) zu § 1 Abs. 2 GOZ seinerzeit davon aus, dass sich Art und Umfang der notwendigen zahnärztlichen Versorgung nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen. Daran hat sich auch mit der novellierten GOZ 2012 nichts geändert.
Ob eine Leistung im Einzelfall notwendig ist oder nicht, kann nach wie vor primär nur vom behandelnden Zahnarzt, insbesondere bei mehreren geeigneten Behandlungsmethoden nur im Einvernehmen zwischen Zahnarzt und auswählendem Patient, beurteilt und bestimmt werden. Gibt es die rechtfertigende Indikation für den Einsatz einer DVT-Röntgenaufnahme, so handelt es sich in aller Regel auch um eine zahnmedizinisch notwendige Leistung.
Bevor die Frage der Abrechnungsfähigkeit der DVT-Aufnahme beantwortet werden soll, ist zunächst eine Grundvoraussetzung zu klären: Nur ein Zahnarzt, der im Besitz des DVT-Fachkundenachweises ist, erlangt damit auch die Berechtigung, das Anfertigen einer DVT-Aufnahme und deren Auswertung zu berechnen.
Wie wird die DVT-Aufnahme abgerechnet?
Wirft man einen Blick auf die novellierte GOZ, so ist unstrittig, dass die DVT-Röntgenaufnahme nicht in der neuen GOZ beschrieben ist (wie 2008 im Referentenentwurf GOZ beabsichtigt). Die zahnärztliche Gebührenordnung hat mit dem geänderten § 6 Abs. 1 den Lösungsweg geschaffen:
Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer den in Absatz 2 genannten Leistungen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
In der veröffentlichten Entsprechungsliste des GOZ-Expertengremiums zur GOZ 2012 (Stand 31. Mai 2012, in „Der Praxiskommentar“ S. 660–670) findet sich beispielsweise die Nr. Ä5370 (Computer gesteuerte Tomographie im Kopfbereich) als mögliche Entsprechungsziffer für eine DVT-Aufnahme. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat zu diesem Thema ausgeführt, dass die DVT Darstellungsmöglichkeiten bietet, die mit einer Computertomographie vergleichbar sind, ohne eine besondere Ausführungstechnik der Computertomographie zu sein. Damit komme eine Analogbewertung in Betracht (OVG Münster, 29.09.2010. Az. 6t E 1060/08).
Betrachtet man indes die DVT-Leistung inhaltlich, so spricht vieles für mehr als nur Gleichwertigkeit mit der GOÄ-Nr. 5370. Gemäß den Regelungen des § 6 Abs. 2 GOZ könnte die genannte GOÄ-Leistung dem Grunde nach auch als zutreffend berechnet werden. Der entsprechende Abschnitt O der GOÄ ist ausdrücklich für die Zahnärzteschaft zugänglich. So findet sich die DVT-Aufnahme beispielsweise im GOZ-Beschlusskatalog der Bundeszahnärztekammer und wird dort den GOÄ-Nummern 5370, 5377 zugeordnet (August 2011). Auch die Bayerische Landeszahnärztekammer empfiehlt diese Abrechnung.
Zwei Wege
Daraus ergeben sich augenscheinlich zwei Möglichkeiten der Abrechnung:
1. Gemäß den Ausführungen der Bundeszahnärztekammer berechnet „der Zahnarzt mit DVT-Fachkundenachweis und DVT-Gerät für die Anfertigung und Befundung einer DVT-Aufnahme die GOÄ Nummer 5370. Die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3D-Rekonstruktion wird mit der Zuschlagsnummer GOÄ 5377 berechnet“.
2. DVT-Leistungen werden auf dem Wege einer – auch in der GOÄ explizit als zulässig vorgesehenen – Entsprechungsberechnung (analogen Berechnung) nach § 6 Abs. 1 GOZ liquidiert.
Verständlich beschreiben
Für beide Varianten maßgeblich: In der abgerechneten DVT-Aufnahme enthalten ist sowohl die Anfertigung selbst als auch die Befundung derselben. Das bedeutet sowohl das Erheben eines Erst- als auch eines Gesamt- beziehungsweise Totalbefundes.
Wichtig bei der Analogabrechnung wiederum ist, dass die entsprechend bewertete Leistung „für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ‚entsprechend‘ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen“ ist (§ 12 Abs. 4 GOÄ bzw. § 10 Abs. 4 GOZ). Das bedeutet, durch bloße Nennung der durch den Zusatz „a“ und „entsprechend“ gekennzeichneten, analog angewendeten Gebührenziffer ist den Anforderungen des Verordnungsgebers zur Rechnungslegung nicht ausreichend Genüge getan. Die tatsächlich erbrachte Leistung ist auch „verständlich zu beschreiben“ (Röntgenaufnahme im Kopfbereich mittels digitaler Volumentomographie – DVT). Das ist nicht einfach nur eine Formalie, denn bei Unterlassen einer solchen verständlichen Leistungsbeschreibung ist eine Fälligkeit der Vergütung – mehrfach gerichtlich bestätigt – nicht mehr gegeben.