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Aufwendige Wurzelkanalbehandlungen werden im BEMA längst nicht zeitgemäß honoriert. Die Möglichkeiten des Zahnerhalts haben sich deutlich verbessert, der erheblich höhere Zeitaufwand spiegelt sich indessen keineswegs in der BEMA-Honorierung wider. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist die endodontische Behandlung häufig Gegenstand von Fragen. Wann gilt die Wurzelbehandlung als Vertrags-, wann als Privatleistung, und gibt es Leistungen, die zusätzlich berechnet werden können, ohne das Zuzahlungsverbot zu verletzen?
Meinardus/DÄV
In den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen findet sich unter dem Abschnitt B III (Konservierende vertragszahnärztliche Behandlung) eine ganze Reihe von Bestimmungen zur Wurzelkanalbehandlung bleibender Zähne. Diese Bestimmungen stellen wir vor und geben Erläuterungen, die den Umgang mit dieser Thematik in der täglichen Praxis erleichtern.
Ist ein Erhalt des Zahns mit anderen Mitteln nicht möglich, kann eine Wurzelkanalbehandlung – unter Berücksichtigung der speziellen Richtlinien – durchgeführt werden. Die bis zur Entscheidung zur endodontischen Behandlung erbrachten Maßnahmen können abgerechnet werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation ist ratsam.
Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und die Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind. Lassen sich bei einem Zahn nicht sämtliche Kanäle bis in unmittelbare Apexnähe aufbereiten und füllen, kann diese Leistung nicht zulasten der GKV abgerechnet und muss privat mit dem Patienten vereinbart werden. Auch Therapieversuche können nur auf der Grundlage einer Privatvereinbarung erfolgen. Insbesondere die Behandlung von Molaren wirft immer wieder Fragen auf. Gerade in diesem Bereich ist die endodontische Therapie durch die Richtlinien erheblich eingeschränkt. Dabei bedeutet natürlich „nicht zulasten der GKV“ nicht gleichzeitig „nicht indiziert“.
Geschlossene Zahnreihe
Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann. Eine geschlossene Zahnreihe ist dann gegeben ist, wenn mesial des endodontisch zu behandelnden Molaren alle Zähne vorhanden sind. Wenn eine Lücke durch Lückenschluss, festsitzenden funktionstüchtigen Zahnersatz oder Implantate bereits früher geschlossen worden ist, liegt eine geschlossene Zahnreihe vor. Lücken, deren Versorgung nicht im Zusammenhang mit dem endodontisch zu behandelnden Molaren stehen, stellen keine Unterbrechung der geschlossenen Zahnreihe dar.
Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn damit eine einseitige Freiendsituation vermieden wird. Eine Freiendsituation ist dann gegeben, wenn hinter dem letzten Zahn der Zahnreihe ein Teil des Alveolarkamms nicht mit natürlichen Zähnen bestückt ist. Bei der Beurteilung, ob durch die Wurzelkanalbehandlung eine einseitige Freiend‧situation vermieden wird, ist eine umfassende Betrachtung anzustellen. In die Entscheidungsfindung sind Befund und Alter des Patienten, die Antagonistensituation, die Bezahnung der kontralateralen Seite und die bestehende prothetische Versorgung mit einzubeziehen.
Die Freiendsituation
Aus Anlass einer Anfrage des Sozialgerichts Frankfurt hat die KZBV zum Thema „Freiendsituation“ Stellung genommen. Unter einer Freiendsituation wird eine solche verstanden, bei der ein oder mehrere endständige Zähne in einer Zahnreihe fehlen, wobei der Weisheitszahn nicht mitgezählt wird. Unter einer einseitigen Freiendsituation versteht man eine solche, bei der ein oder mehrere endständige Zähne in einem Quadranten einer Zahnreihe fehlen, wobei der Weisheitszahn nicht mitgezählt wird.
Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn damit der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird. Der Zahnersatz muss auf absehbare Zeit funk‧tions‧tüchtig sein. Zeichnet sich bereits zum Zeitpunkt der endodontischen Behandlung ab, dass der Zahnersatz in absehbarer Zeit erneuerungsbedürftig wird oder ist die Funktionstüchtigkeit schon jetzt nicht mehr gegeben, ist eine endodontische Behandlung eines solchen Molaren nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Behandlung.
Private Vereinbarungen
Auch in folgenden Fällen ist die gesamte Wurzelkanalbehandlung mit dem Patienten privat zu vereinbaren:
Die Aufbereitbarkeit und die Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze sind voraussichtlich nicht gegeben.
Mit vertragszahnärztlichen Methoden kann ein Behandlungserfolg nicht erreicht werden (also ohne Lupenbrille usw.).
Der Arbeits- und Zeitaufwand und die apparativen Notwendigkeiten übersteigen das Maß des wirtschaftlich Notwendigen.
Wird die komplette Wurzelkanalbehandlung als Privatleistung erbracht, muss nach dem Patientenrechtegesetz (s. § 630c Abs. 3 BGB) dem Patienten vorab eine Kosteninformation in Textform gegeben werden, da die Kostenübernahme durch Dritte nicht gewährleistet ist. Diese Information muss nicht in Form eines Heil- und Kostenplans erfolgen.
Abrechnungsmöglichkeiten
Eine besondere schriftliche Vereinbarung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dennoch empfehlenswert. Grundsätzlich gilt bei der Wurzelkanalbehandlung das Zuzahlungsverbot zu vertragszahnärztlichen Leistungen. Was bedeutet „Zuzahlung“? Es bedeutet, dass der Patient zu einer Leistung, die grundsätzlich die GKV bezahlt, die Differenz zwischen Bema-Honorar und GOZ-Honorar bezahlt, d. h., die Leistung wird geteilt. Seit 2005 (Einführung der Festzuschüsse Zahnersatz) gibt es nur noch einen zulässigen Zuzahlungsbereich, das ist die Füllungstherapie.
In diesem Fall wird, wenn der Patient eine höherwertige Füllung wünscht, der Kassenanteil über die Quartalsabrechnung der GKV in Rechnung gestellt und vom GOZ-Honorar abgezogen. Diese Vorgehensweise ist in allen anderen Abrechnungsbereichen, so auch in der Endodontie, nicht zulässig. Zulässig ist hier lediglich, selbstständige Leistungen privat in Rechnung zu stellen. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Leistungen in der Endodontie sowie deren Abrechnungsmöglichkeiten vor:
Endodontie: Abrechnungsmöglichkeiten
GOZ-Nr. 0110 Anwendung eines OP-Mikroskops
Diese GOZ-Zuschlagsgebühr ist nicht zusätzlich zu einer GKV-Sachleistung (BEMA-Leistung) berechnungsfähig, da sie nur zu GOZ-Grundleistungen (bei der endodontischen Behandlung die GOZ-Nrn. 2410 und 2440) berechnet werden kann. Die Verwendung einer Lupenbrille kann wegen des generellen sogenannten Zuzahlungsverbots zu BEMA-Leistungen nicht berechnet werden.
Diese Leistung ist Bestandteil der Leistungen nach den BEMA-Nrn. 29, 34 und 35. Wird jedoch z. B. nach einer vierten oder weiteren medikamentösen Einlage der Zahn temporär und speicheldicht verschlossen, kann diese Gebühr neben der Leistung nach GOZ-Nr. 2430 berechnet werden.
GOZ-Nr. 2197: Adhäsive Befestigung
Die Adhäsivtechnik hat auch in die Endodontie Einzug gehalten. Sie ist eine selbstständige zahnärztliche Leistung und im BEMA nicht enthalten. Demgemäß kann sie immer dann privat mit dem Patienten vereinbart werden, wenn sie angewendet wird, z. B. bei Verwendung adhäsiver Sealer bei der Wurzelfüllung, beim präendodontischen Aufbau, bei der adhäsiven Befestigung eines provisorischen Verschlusses etc.
GOZ-Nr. 2360: Extirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal
Wird die Vitalexstirpation z. B. wegen Anwendung eines OP-Mikroskops deutlich aufwendiger, kann sie nur nach Vereinbarung der gesamten Wurzelkanalbehandlung nach GOZ berechnet werden.
Entfernen einer vorhandenen Wurzelfüllung
Diese Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und muss analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Sie kann nur in Ansatz gebracht werden, wenn die gesamte Wurzelkanalbehandlung privat vereinbart wurde.
Entfernen eines Fremdkörpers in einem Wurzelkanal (z. B. Instrumentenfragment)
Diese Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und muss analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Sie kann nur in Ansatz gebracht werden, wenn die gesamte Wurzelkanalbehandlung privat vereinbart wurde.
Präendodontischer Aufbau
Der präendodontische Aufbau ist ebenfalls nicht in der GOZ beschrieben. Er wird analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet und kann auch neben der vertragszahnärztlich berechneten Wurzelkanalbehandlung als selbstständige Leistung berechnet werden.
GOZ-Nr. 2400: Elektrometrische Längenbestimmung, je Kanal
Die Längenbestimmung des Wurzelkanals ist mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da diese Leistung nicht im BEMA enthalten ist. Sie kann je Kanal und pro Sitzung zwei Mal in Ansatz gebracht werden.
GOZ-Nr. 2410: Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal
Wird die Wurzelkanalaufbereitung z. B. wegen Anwendung eines OP-Mikroskops oder spezieller Aufbereitungstechniken mit erheblichem Aufwand betrieben, kann sie nur nach Vereinbarung der gesamten Wurzelkanalbehandlung nach GOZ berechnet werden.
Maschinelle Aufbereitung eines Wurzelkanals
Die maschinelle Aufbereitung von Wurzelkanälen stellt lediglich ein spezielles Verfahren dar. Nach Auffassung der KZBV (2001) hat es endodontische Maßnahmen, die mit maschinellen Methoden und nach neuen Konzepten mit teuren Instrumenten durchgeführt werden, zur Zeit der BEMA-Abfassung noch nicht gegeben. Sie seien aber auch später vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen nicht anerkannt worden. Daher sind diese Methoden als außervertraglich anzusehen und demgemäß privat zu berechnen.
In diesem Fall ist dann die Wurzelkanalbehandlung insgesamt privat zu vereinbaren. Wird die Wurzelkanalbehandlung nach GOZ berechnet, kann die besondere Art der Ausführung bei der Bemessung der Gebühr nach Nr. 2410 berücksichtigt werden. Die Aufbereitungsinstrumente für die Behandlung können – sofern sie mit einmaliger Verwendung verbraucht sind – dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Kosten für nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente
Die Anwendung von Apparaten und Instrumenten in der vertragszahnärzt‧lichen Versorgung ist in der Regel mit den Gebühren abgegolten. Wird eine Wurzelkanalbehandlung mit diesen teuren Instrumenten durchgeführt, können sie nur berechnet werden, wenn die gesamte Wurzelkanalbehandlung privat vereinbart wird.
Wurzelkanalsterilisation mit Laser
Da die Lasersterilisation eines Wurzelkanals im BEMA nicht geregelt ist und somit keine vertragszahnärztliche Leistung darstellt, muss sie beim gesetzlich versicherten Patienten ebenfalls privat vereinbart werden. In der GOZ 2012 ist zwar der Zuschlag für den Laser aufgeführt. Zuschlagspositionen fordern allerdings ausdrücklich die Berechnung der „Grundgebühr“.
Im Fall der Wurzelkanalbehandlung wäre dies die Nr. 2410. Wird die Wurzelkanalbehandlung jedoch als Vertragsleistung abgerechnet, fehlt bei der Berechnung die „Grundgebühr“. In diesem Fall kann die Wurzelkanal‧sterilisation nur als selbstständige zahnärztliche Leistung im Wege der Analogie gem. § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur Vertragsleistung vereinbart werden.
Verschluss einer Wurzelperforation
Diese Leistung ist nicht in der GOZ beschrieben. Sie wird analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet und kann auch neben der vertragszahnärztlich berechneten Wurzelkanalbehandlung als selbstständige Leistung in Ansatz gebracht werden.
GOZ-Nr. 2420: Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal
Die ehemalige „Phys“ ist seit 2004 keine vertragszahnärztliche Leistung mehr. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, diese dem Patienten neben der über die Krankenversicherungskarte abgerechneten endodontischen Therapie privat in Rechnung zu stellen.
Ultraschallaktivierte Spülungen, antimikrobielle photodynamische Therapie entsprechen nicht der Leistung nach Nr. 2420. Sie sind nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
GOZ-Nr. 2430: Medikamentöse Einlage
Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt. Die Formulierung „grundsätzlich“ bedeutet, dass es Ausnahmen geben kann. An dieser Stelle jedoch der Hinweis auf Wirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 SGB V. Benötigt der Patient mehr als drei medikamentöse Einlagen, sind diese als Privatleistung zu berechnen.
Es ist jedoch – im Einvernehmen mit den KZVen – möglich, die Weiterversorgung des Zahns zu Lasten der gesetz‧lichen Krankenversicherung abzurechnen. Vor einer prothetischen Versorgung sollte jedoch eine Karenzzeit von etwa drei Monaten eingehalten werden, um den Therapieerfolg sicherzustellen.
Wurzelfüllungsmethoden
Das Abfüllen eines aufbereiteten Wurzelkanals ist eine Vertragsleistung, die nach der BEMA-Nr. 35 (WF) abzurechnen ist. Für dieses Verfahren kann kein zusätz‧liches Honorar mit dem Kassenpatienten vereinbart werden. Das Abrechnungsverfahren ist wie bei der maschinellen Aufbereitung durchzuführen.
Der Schmerzfall
Bei der Diskussion um mögliche Privatleistungen im Zusammenhang mit der Versorgung endodontisch erkrankter Zähne sollte immer berücksichtigt werden, dass mit Schmerzpatienten in keinem Fall im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen werden darf.
Christine Baumeister-Henning ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht. info@ch-baumeister.de