Abrechnungstipp: Adhäsive Befestigungen
Keramik-Werkstücke, plastische Rekonstruktionen oder herausgefallene Werkstücke, selbst Wurzelfüllungen werden heute adhäsiv befestigt und über die GOZ abgerechnet. Doch es gibt Knackpunkte, die man kennen sollte.
Die GOZ-Nr. 2197 schließt die Mehrfachberechnung an einem Zahn nicht aus. Weder in den allgemeinen Bestimmungen noch in der Leistungsbeschreibung nach GOZ-Nr. 2197 oder in deren Abrechnungsbestimmungen ist eine Einschränkung der Leistung pro Sitzung und Zahn vorgesehen. Hier setzt der Abrechnungstipp an.
Die Vereinbarung einer Leistung nach GOZ 2197 führt nach Auffassung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zwar zur Einstufung als gleichartige Versorgung, Das hat aber nicht zur Folge, dass Bestandteile der Regelversorgung (beispielsweise eine Krone nach BEMA) dann nach GOZ abgerechnet werden können.
Abrechnungstipp: zahntechnische Leistungen zusätzlich berechnungsfähig
Wenn eine Vollguss- oder vestibulär verblendete Krone mittels Adhäsivtechnik befestigt wird, erfolgt die Abrechnung der Krone nach BEMA-Nr. 20ff. zusätzlich wird die GOZ-Nr. 2197 vereinbart und dementsprechend berechnet.
Da GOZ-Leistungen ausschließlich zahnärztliche Leistungen beinhalten, gehören das Anätzen der Keramik, Konditionieren/Silanisieren der Keramikoberfläche, also die zahntechnische Vorbereitung der Werkstücke, nicht zur adhäsiven Befestigung. Sie sind als zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Der Mehraufwand, der durch die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten entsteht, ist mit der Leistung nach GOZ-Nr. 2197 abgegolten.