Mindestlohn in der Zahnarztpraxis
Zum 1. Januar 2015 wurde ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro/Stunde brutto eingeführt. Diese Regelung hat auch Auswirkungen auf zahlreiche (Zahn-)Arztpraxen. Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben alle „Arbeitnehmer“.
Zu diesen gehören – entgegen weit verbreiteter Auffassung – auch geringfügig Beschäftigte, die maximal 450 Euro monatlich verdienen dürfen. Jeder Arbeitgeber tut also gut daran, zu prüfen, ob seine Minijobber die Zeitgrenze von maximal 52 Stunden/Monat einhalten. Zu erwähnen ist dazu noch, dass der gesetzliche Mindestlohn auch durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht unterlaufen werden darf.
Das Gesetz lässt allerdings auch Ausnahmen zu. So haben Auszubildende und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Dies gilt allerdings nicht für solche Jugendlichen, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Wer eine Person einstellt, die mindestens ein Jahr lang arbeitslos war, braucht in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung den Mindestlohn nicht zu bezahlen.
Kein Mindestlohn für Praktikanten mit Pflichtpraktikum
Ferner können einige Praktikanten, die im Einzelnen benannt sind, in die Praxis aufgenommen werden, ohne dass sie den Mindestlohn erhalten müssen. Dazu gehören Schüler und Studenten, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ein Praktikum absolvieren. Außerdem können zur Berufsorientierung, dass heißt vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, maximal drei Monate als Praktikum absolviert werden. Schließlich können auch begleitend zu einer Ausbildung oder zu einem Studium höchstens drei Monate in einem Praktikum verbracht werden, sofern es zuvor zwischen Arbeitgeber und Praktikant noch keine vertraglichen Beziehungen gab.
Wer Minijobber beschäftigt, muss deren Arbeitsstunden detailliert aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Alle Aufzeichnungen, die geeignet sind, die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns zu überprüfen, können von der zuständigen Zollverwaltung eingesehen werden.
Mängeln in der Dokumentation sind teuer
Bei Mängeln in der Dokumentation drohen Geldbußen bis zu 30 000 Euro. Wer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 500 000 Euro. In jeder Praxis sollte daher kurzfristig überprüft werden, ob die eigenen Beschäftigungsverhältnisse den neuen Anforderungen genügen, sofern nicht bereits geschehen. Dringend zu empfehlen ist in diesem Zusammenhang auch, jedes Arbeitsverhältnis durch einen entsprechenden Vertrag schriftlich zu fixieren, was nach den Vorschriften des Nachweisgesetzes ohnehin zu geschehen hat.
RA Jens-Peter Jahn
ist Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE in Köln mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Zahnarztrecht.
jens-peter.jahn@medizin-recht.com