Wettbewerbsverbot beim Ausscheiden aus gemeinschaftlicher Zahnarztpraxis

Wettbewerbsklauseln: Was ist möglich?

Wettbewerbsverbot beim Ausscheiden aus gemeinschaftlicher Zahnarztpraxis: Für Vertragszahnärzte gibt es keine örtlichen Zulassungsbeschränkungen. Mit Wettbewerbsklauseln können Praxisinhaber den Handlungsspielraum von Kollegen, die die Gemeinschaftspraxis verlassen, einschränken. Pauschal anwendbare Klauseln gibt es jedoch nicht.


Rechtsberatung

Regionale Gegebenheiten, Wert und Ausrichtung der Praxis: Wettbewerbsklauseln müssen individuell auf den jeweiligen Fall abgestimmt werden. Foto: Erwin Wodicka/fotolia.com


Die bei Vertragsärzten bestehenden Zulassungsbeschränkungen haben auch einen erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb. Sie schränken nicht nur die Möglichkeiten der Berufsausübung ein, sondern begrenzen gleichzeitig die Anzahl der möglichen Mitbewerber auf einem beschränkten Markt, innerhalb dessen den Patienten das Recht zur freien Arztwahl zusteht. Zulassungsbeschränkungen gewähren damit auch wirtschaftlichen Bestandsschutz für bestehende Praxen.

Von diesem Grundsatz ist allerdings der Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgenommen. Vom örtlichen Versorgungsgrad abhängige Zulassungsbeschränkungen existieren nicht. Das hat zwei wesentliche Konsequenzen für Zahnärzte, die im Wettbewerb um Patienten stehen: Das Werben um Patienten ist im Wesentlichen durch die berufliche Eignung beziehungsweise Qualifikation des Zahnarztes bestimmt. Gleichzeitig ist kein Bestandsschutz für bereits praktizierende Zahnärzte durch eine Beschränkung der Zulassungen gegeben.

Die Folgen können insbesondere dann existenziell sein, wenn zum Beispiel ein Zahnarzt eine Berufsausübungsgemeinschaft samt seinem guten Ruf und einem Teil des Patientenstamms verlässt und eine eigene Praxis in unmittelbarer Nähe neu eröffnet. Oder der bekannte und beliebte Senior eröffnet nach der Veräußerung eine neue Zahnarztpraxis und behandelt seine Patienten dort zulasten seines Nachfolgers weiter.

In diesen Fällen haben die Altgesellschafter oder der Praxiskäufer Umsatzeinbußen hinzunehmen. Altgesellschafter oder Praxiskäufer müssen daher versuchen, zumindest den Wettbewerb in der näheren Umgebung zu verhindern.

Verbote für konkurrierende Tätigkeiten regeln

Dafür besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft und beim Kauf einer Zahnarztpraxis Verbote für konkurrierende Tätigkeiten zu regeln, sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote.

Die Zulässigkeit und Wirksamkeit solcher Vereinbarungen ist aber nur innerhalb bestimmter Grenzen gegeben. Da nachvertragliche Wettbewerbsverbote in die Berufsfreiheit der Betroffenen eingreifen, verlangen die Gerichte zunächst, dass die vereinbarte Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit immer durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein berechtigter Grund liegt vor, wenn der ausscheidende Gesellschafter für seinen Anteil am ideellen Gesellschaftsvermögen, dem Goodwill beziehungsweise Patientenstamm, eine Abfindungszahlung erhält. Für den Praxisverkäufer ist das der Kaufpreis, der für den ideellen Wert bezahlt wird.

Wettbewerbsklauseln unterliegen sodann Einschränkungen in ihrem räumlichen, zeitlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt.

Wettbewerbsklauseln oft räumlich auf zu großes Gebiet

Häufig erstrecken sich allerdings die Wettbewerbsklauseln räumlich auf ein zu großes Gebiet. Wird zum Beispiel in einer Großstadt die weitere Berufstätigkeit des Verkäufers oder Gesellschafters innerhalb des gesamten Stadtgebiets ausgeschlossen oder wird pauschal ein zu großer wettbewerbsfreier Radius um den Praxissitz gezogen, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Anders kann der zulässige Radius in kleineren Städten oder auf dem Land aussehen. Die Wirksamkeit des Verbots für den räumlichen Geltungsbereich muss daher in jedem Einzelfall konkret ermittelt werden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Wettbewerb zudem nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeschlossen werden. Das im Regelfall zulässige Maß sind zwei Jahre. Im begründeten Einzelfall kann das auch länger vereinbart werden.

Unzulässige Wettbewerbsklauseln

Vorsicht ist auch bei der Bestimmung der verbotenen Tätigkeiten geboten. Unzulässig sind Klauseln, die pauschal jede zahnärztliche Tätigkeit untersagen. Stets muss im Einzelfall, insbesondere anhand der individuellen Ausrichtung der Zahnarztpraxis, darauf abgestellt werden, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt wurden. Unwirksam sind Vereinbarungen, die im Ergebnis zu einem absoluten Berufsverbot führen, weil sie beispielsweise auch – in begrenztem Umfang zulässige – Vertretungstätigkeiten untersagen.

Für den Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot kann die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart werden. Deren maximal zulässige Höhe steht in Relation zum Wert der Praxis.

Wird bei der Abfassung einer Wettbewerbsklausel gegen einen der vorgenannten Grundsätze verstoßen, hat das in der Regel die Unwirksamkeit der gesamten Wettbewerbsklausel, nicht aber des des Gesellschafts- oder Praxiskaufvertrags zur Folge. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die Zeitdauer zu lange bemessen ist. In diesen Fällen gilt nach den Grundsätzen der geltungserhaltenden Reduktion das Wettbewerbsverbot für die zulässige Dauer.

Ist ein Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart, hat das zur Folge, dass der ideelle Wert der Zahnarztpraxis zumindest für einen bestimmten Zeitraum räumlich geschützt ist. Verstößt der ausscheidende Gesellschafter oder der Verkäufer einer Zahnarztpraxis gegen ein Wettbewerbsverbot, ist der betroffene Zahnarzt nicht nur auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe beschränkt. Er kann darüber hinaus auch Schadensersatz verlangen. Gegebenenfalls kann auch bereits im Vertrag geregelt werden, dass der ideelle Wert zu erstatten ist, wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Schließlich kann Unterlassung der untersagten Betätigung – auch im Wege einer einstweiligen Verfügung – gerichtlich durchgesetzt werden. Da es sich in der Praxis häufig um Grenzfälle der Zulässigkeit handelt, sollte grundsätzlich durch moderate Wettbewerbsregelungen Planungssicherheit geschaffen werden, anstatt sich über Jahre mit ungewissem Ausgang über die Wirksamkeit der Wettbewerbsregelungen bei Gericht zu streiten.

Dr. Markus Rohner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Partner der RST-Beratungsgruppe (Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Rechtsberatung)
Kontakt: mrohner@rst-beratung.de

Daniel Rausche
Rechtsanwalt und Master of Laws LL.M. für Medizinrecht bei der RST-Beratungsgruppe (Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/ Rechtsberatung)
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