Steuern: Was sich für Zahnarztpraxen 2015 ändert
Neues Jahr, neue Vorschriften bei den Finanzämtern: Auch 2015 schauen die Finanzbehörden bei Steuererklärungen von Zahnärzten ganz genau hin. Daher lohnt sich ein erster Blick auf die Steueränderungen im kommenden Jahr.
Eine der Neuerungen betrifft den Bereich der privaten Altersvorsorge: Auch für angestellte Zahnärzte beträgt der Höchstbetrag für eine steuerliche Förderung von Vorsorgeaufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung derzeit 20.000 Euro im Jahr.
Dieser Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten. Zunächst sollte er auf 24.000 Euro angehoben werden. Stattdessen ist nun vorgesehen, den Höchstbeitrag jeweils gemäß dem der knappschaftlichen Rentenversicherung anzusetzen, der derzeit bei rund 22.000 Euro liegt. Damit muss der Gesetzgeber in Zukunft nicht mehr gesondert über eine Anhebung im Einkommensteuergesetz entscheiden.
Serviceleistungen im Rahmen der Kinderbetreuung
Des Weiteren sind Aufwendungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen im Rahmen der Kinderbetreuung (von Kindern unter 14 Jahren) und für zu pflegende Angehörige zukünftig von der Steuer befreit. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Der Arbeitgeber kann zukünftig die Betreuungskosten steuerfrei ersetzen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen. Dabei kann die Betreuung auch im Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden. Es bleiben diesbezüglich alle Leistungen des Arbeitgebers bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei.
Erstausbildung neu definiert: Erst- und Zweitausbildung werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Das führte häufig zu juristischen Auseinandersetzungen. Denn während die Erstausbildung nur im Rahmen von Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 Euro jährlich abzugsfähig ist, gelten die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten. Sie sind somit in voller Höhe und auch auf mehrere Jahre steuermindernd aufteilungs- und abzugsfähig. Um künftig missbräuchlichen Kurzausbildungen entgegenzuwirken, wurde jetzt eine gesetzliche Definition der Erstausbildung vorgenommen. Sie wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn eine geordnete, vollzeitige Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Geldwerte Vorteile
Im Rahmen der Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Form von Betriebsveranstaltungen gewähren, wurde die Regelung, dass die bisher pro Person gültige 110-Euro-Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt wird, neu aufgenommen. Davon profitieren Arbeitnehmer, da beim Überschreiten des Freibetrags pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht der volle Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird, sondern nur der Betrag, der über 110 Euro liegt.
Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm sieht Fördermöglichkeiten vor, um das Praxisgebäude oder auch die Wohnung energieeffizienter werden zu lassen. Die Förderung erfolgt über Zuschüsse oder zinsverbilligte Kredite, teilweise in Verbindung mit Tilgungszuschüssen. Für das kommende Jahr ist eine ergänzende steuerliche Förderung energetischer Sanierungen vorgesehen. Dazu hat das Bundeskabinett am 3. Dezember 2014 den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz beschlossen. Eine Entscheidung über konkrete Maßnahmen soll spätestens Ende Februar 2015 getroffen werden. Wer über eine Gebäudesanierung oder andere Baumaßnahmen nachdenkt, sollte das kommende Frühjahr abwarten, um dann die steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Diese soll nach heutigem Stand unabhängig vom Jahreseinkommen durch Abzug von der Einkommensteuerschuld (progressionsunabhängig) über zehn Jahre ausgestaltet werden.
RA/Dipl.-Fw. Nora Schmidt-Kesseler
Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Geschäftsführerin des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e. V. und Generalsekretärin der Confédération Fiscale Européenne.
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