Abrechnung/GOZ

Abrechnungstipp: Laborkosten inklusive

Seit der Novellierung der GOZ tauchen immer wieder viele Fragen auf. Eine davon ist, ob zahntechnische Leistungen zur Provisorienherstellung unverändert in der bisher bekannten Form berechnet werden können.


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„Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, sowie die Entfernung“ – so lautet zum Beispiel die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nummer 2270. Zur Erinnerung: Gemäß der GOZ ’88 war die Herstellung eines Provisoriums kein Bestandteil der Leistungslegende, also gesondert nach § 9 GOZ berechnungsfähig, zum Beispiel nach der BEB-Leistung 1401.

Mit der Neugestaltung der Leistungsbeschreibung der Nummer 2270 GOZ schränkt der Verordnungsgeber aufgrund der Formulierung „im direkten Verfahren“ diese Möglichkeit nun jedoch ein. Was bedeutet dies konkret? Hilfreich erscheint hier, sich genau zu verdeutlichen, was bei der Erbringung der Leistung nach Nummer 2270 eigentlich genau passiert: Laut der Leistungslegende soll eine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme beschrieben werden, die die Eingliederung einer festen, individuell angefertigten provisorischen Kavitäten- und/oder Zahnversorgung zum Inhalt hat, alternativ die Eingliederung einer provisorischen Krone auf einem Implantat-Abutment.

Es handelt sich dabei um eine zahnerhaltende und zugleich partiell ersetzende Einzelzahnversorgung beziehungsweise eine Versorgung eines einzelnen Implantats. Diese Art Provisorium trägt selbst kein provisorisches Brückenglied. Die nähere Beschreibung „im direkten Verfahren“ soll sowohl die Versorgung unmittelbar im Anschluss an eine Inlay-, Teil- oder Vollkronenpräparation definieren als auch eine Anfertigung ohne den Umweg über zahntechnische Modelle mit indirekter Provisorienherstellung, wie es unter anderem von den „Langzeitprovisorien“ (mindestens drei Monate Tragezeit) nach Nr. 7080 bekannt ist.

Die Formulierung „mit Abformung“ soll darlegen, dass kein konfektioniertes Teil verwendet wird, wie zum Beispiel eine Hülse, Kappe oder Ähnliches, denn hierfür steht die Nummer 2260 GOZ zur Verfügung. Vielmehr geht es um die Erstellung des Provisoriums mithilfe von Abformungsmaterial in einem reponierten, auf den präparierten Zahn (Implantat) wieder aufgesetzten Abdruck.

Betrachtet man nun die Formulierung „im direkten Verfahren mit Abformung“ in Gänze, bedeutet dies die Herstellung des Provisorienrohlings direkt in der Kavität oder auf dem Zahnstumpf beziehungsweise Implantatpfosten unter Zuhilfenahme von Abformungsmaterial beziehungsweise einer vorangegangenen Abformung. Gebührenrechtlich lässt sich daraus Folgendes ableiten: Für die zahnärztliche Tätigkeit „direkte intraorale Herstellung mit Hilfe einer Abformung“ können keine Material- und Laborkosten berechnet werden, denn die Leistung heißt „Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung“, wie bereits erwähnt. Eine einheitliche Laborleistung wie beispielsweise die BEB-Nummer 1401 für die Gesamtherstellung des Provisoriums ist folglich nicht mehr ansatzfähig, da das direkte Herstellen des „Provisorienrohlings“ mittels eines Abformmaterials, zum Beispiel Alginat oder Ähnliches (§ 4 Abs. 3), in der Gebühr nach Nr. 2270 bereits enthalten ist, angeblich auch das Entfernen von Überschüssen und das Versäubern der Ränder.

Gesondert berechnungsfähige Maßnahmen

Aber „Formung/Umgestaltung, Glättung und Politur“ und gegebenenfalls „Oberflächenversiegelung eines Werkstücks“ etc. sind ebenso wenig mit der Nummer 2270 abgegolten wie ein gegebenenfalls benötigtes Modell/Teilmodell und ein Tiefzieh-Formteil für die direkte Abformmethode intraoral. Es handelt sich bei all den genannten Maßnahmen um Leistungen, die mit ihren Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig sind.

Wichtig: Im Gegensatz zu den benötigten Abformmaterialien wie Alginate, Silikone etc. können zu Provisorien keine Materialkosten für den Kunststoff berechnet werden, denn im Gebührenverzeichnis der GOZ ist „Kunststoff für Provisorien“ weder in den „Allgemeinen Bestimmungen“ noch in speziellen Berechnungsbestimmungen zu bestimmten Leistungen (zum Beispiel zur 2270) als „gesondert berechnungsfähig“ ausgewiesen.

Laut einer speziellen Berechnungsbestimmung ist das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, mit der Gebühr nach Nummer 2270 abgegolten. Das bedeutet, derartige Maßnahmen lösen keinen Ansatz eines zahnärztlichen Honorars aus. Doch auch hier wird möglicherweise im konkreten Fall ein Werkstück bearbeitet, das heißt, es fallen zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ an, zum Beispiel für die Reparatur einer provisorischen Krone nach einer Provisorienentfernung wegen einer Anprobe oder wegen zwischenzeitlicher Provisorienfraktur oder auch für die Umarbeitung beziehungsweise Unterfütterung eines Provisoriums. Da für die meisten der hier genannten Tätigkeiten keine geeignete BEB-Nummer zur Verfügung steht oder die vorhandenen BEB-Positionen den Mehraufwand der durchgeführten zahntechnischen Leistung nicht treffen, können – was immer möglich ist – eigene Nummern und Leistungsbeschreibungen verwendet werden. Dabei ist die Berechnung dieser Laborleistungen nach betriebswirtschaftlichen Aspekten zu kalkulieren. Ganz entscheidend: Es dürfen nur die tatsächlich entstandenen und angemessenen Kosten berechnet werden.

Indirekte laborgefertigte Provisorien möglich

Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass es natürlich auch weiterhin indirekte laborgefertigte Provisorien gibt. Hierbei handelt es sich der Leistungsbeschreibung entsprechend primär jedoch um mindestens „Dreimonatsprovisorien“ nach den Nummern 7080, 7090 GOZ. Da der Verordnungsgeber diese Gebührenpositionen aber mit der Auflage einer Mindesttragedauer versehen hat, stellt sich die Frage, wie indirekte laborgefertigte Provisorien zu berechnen sind, wenn diese Tragedauer nicht erreicht wird. Auskunft dazu gibt der Bundesratsbeschluss vom 04.11.2011, der formuliert, dass derartige Provisorien mit einer Tragedauer unter drei Monaten ebenfalls nach den Nummern 2270 oder 5120, 5140 GOZ zu berechnen sind. Niedergeschlagen hat sich dieser späte Bundesratsbeschluss in der zweiten Berechnungsbestimmung im Anschluss an Nr. 7090 GOZ: „Beträgt die Tragedauer des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260 (!), 2270, oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.“

Anmerkung: Die Erwähnung der Nummer 2260 in diesem Zusammenhang ist natürlich widersinnig. Es gibt amtlich bestätigt „laborgefertigte Provisorien unter drei Monaten“, für die dann auch Laborkosten nach § 9 GOZ anfallen. Manchem Kostenerstatter muss man das deutlich entgegnen und ihm sagen, wo er die einschlägige Berechnungsbestimmung findet und nochmals nachlesen kann.

 Steffi Scholl
ist Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen, QM-Praxismanagerin, AZP und arbeitete zehn Jahre lang freiberuflich als Abrechnungsspezialistin. Seit 2011 ist sie bei der Zahnärzt‧lichen Abrechnungsgenossenschaft eG (ZA) in Düsseldorf in der GOZ-Fachabteilung tätig.
Kontakt: sscholl@zaag.de