Abrechnung/GOZ

Abrechnung: Externes Bleaching

Beim externen Bleaching handelt es sich um eine rein ästhetische Maßnahme. Sowohl beim gesetzlich als auch beim privat versicherten Patienten ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Auch Analogberechnung ist möglich.


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In unseren Breitengraden sind menschliche Zähne von Natur aus nur selten strahlend weiß und haben fast immer einen leicht gelb-gräulichen Ton. Da der Wunsch nach weißen Zähnen uralt ist, hat es auch in den wohlhabenden Schichten seit Jahrhunderten Versuche gegeben, Zähne aufzuhellen. Menschlicher oder tierischer Urin, Säuren oder auch andere Chemikalien kamen in vergangenen Jahrhunderten zum Einsatz. Heute bieten Industrie, Zahnärzte und Ästhetikspezialisten verschiedene Methoden an, gelbliche oder verfärbte Zähne aufzuhellen.

Beim Home-Bleaching wird für den Patienten – nach Abformung der Zähne und Modellherstellung – eine Kunststoffschiene tiefgezogen und ausgeschnitten, die die Zähne überdeckt. Zur Zahnaufhellung wird diese Schiene mit Aufhellungsgel befüllt. Je nach Konzentration und individueller Ausgangssituation trägt der Patient diese Schiene zwischen einer und acht Stunden. Das Home-Bleaching ist vor allem angezeigt, wenn der gesamte Zahnbogen aufgehellt werden soll.

Beim In-Office-Bleaching erfolgt diese Behandlung auf dem Patientenstuhl des Zahnarztes. Zur Vorbereitung wird das Zahnfleisch mit einem Kofferdam oder einem fließfähigen „gingiva protector“ geschützt. Das Bleachingmittel wird vom Behandler direkt auf die aufzuhellenden Zähne gebracht und wirkt dort ein. Das Power Bleaching wird meist gewählt, wenn es um die Aufhellung einzelner, vor allem vitaler Zähne geht oder wenn es sehr schnell gehen soll.

Berechnungsmöglichkeiten: Beim externen Bleaching handelt es sich um eine rein ästhetische Maßnahme. Hier ist sowohl beim gesetzlich als auch beim privat versicherten Patienten vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Vereinbarung mit GKV-Patienten

Die Richtlinie Nr. 3 im Teil „Allgemeines“ lautet: „Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.“ Damit ist eine Vereinbarung notwendig, mit der sich der Patient mit einer Privatbehandlung einverstanden erklärt. Das folgende Formular ist ein Muster für eine solche Vereinbarung. Formvorschriften für dieses Formular gibt es nicht, so dass eine Individualisierung möglich ist.

Vereinbarung mit PKV-Patienten

Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ darf der Zahnarzt auch bei privat versicherten Patienten nur Leistungen berechnen, die medizinisch notwendig sind. Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht werden.

§ 2 Abs. 3 bezieht sich auf solche Verlangensleistungen. Hier heißt es: „Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden.“

Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ ist auf folgende Kriterien bei der Erbringung von Leistungen auf Verlangen zu überprüfen.

  • Es ist nicht notwendig, hier Leistungen nach der GOZ zu beschreiben. Völlig ausreichend ist es, die Leistung zu benennen und den dazugehörigen Preis anzugeben. In diesem Beispiel: „Externes Bleaching mit Trägerschiene“, versehen mit einem Euro-Betrag.
  • Der Hinweis, dass es sich um nicht medizinisch notwendige Leistungen handelt, ist zwingend vorgeschrieben
  • Der Zusatz, dass eine Erstattung mög‧licherweise nicht erfolgt, ist ebenfalls unabdingbarer Bestandteil des Heil- und Kostenplans nach § 2 (3).

Weiter heißt es in § 2 Abs. 3 GOZ: „Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen, sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.“

Das nebenstehende Formular kommt für eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 infrage:

Die Formvorschriften für eine Vereinbarung von Verlangensleistungen sehen in dem Formular die Angabe der einzelnen Leistungen und Vergütungen vor. Daraus ableitend kann der Zahnarzt auf die Angabe von Gebührenziffern im Rahmen der Vereinbarung verzichten.

Für die Berechnung gilt Folgendes:

Das Bleichen der Zähne ist in der GOZ nicht enthalten. Für solche Leistungen ist § 6 Abs. 1 GOZ heranzuziehen: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärzt‧liche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

Diese Regelung der Analogberechnung bezieht sich nicht ausschließlich auf notwendige Leistungen. Nach dem Wortlaut sind von der Analogberechnung alle zahnärztlichen Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, betroffen.

Für die Rechnungslegung ist § 10 GOZ heranzuziehen. Für die Berechnung zahnärztlicher Leistungen sind danach anzugeben: Zahn, Gebühren‧nummer, Leistungsbeschreibung, Steigerungsfaktor und Betrag. Bei Analogleistungen ist die tatsächlich durchgeführte Maßnahme verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Außerdem hat der Zahnarzt diese Verlangensleistungen in der Rechnung als solche zu kennzeichnen. Da auch private Krankenversicherungen nur medizinisch notwendige Leistungen erstatten müssen, empfiehlt es sich, auch den privat Versicherten vor Beginn der Behandlung darüber aufzuklären, dass eine Erstattung nicht erfolgen wird und er die Leistung selbst zu zahlen hat. Die Rechnung kann dann aussehen wie auf Seite 80.

Tätigkeiten des Zahnarztes, die nicht medizinisch indiziert sind, sind umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuerpflichtige Leistungen unterliegen mehrheitlich einem Steuersatz von 19 Prozent.

Kleinunternehmerregelung

  • Wenn der Umsatz plus der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt, greift die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird (§ 19 Abs. 1 UStG).
  • Kleinunternehmer müssen daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Die Deklarationspflicht beachten

  • Da ein Zahnarzt aufgrund von Leistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ oder eines Eigenlabors in der Regel steuerpflichtige Leistungen erbringt, besteht auch eine Deklarationspflicht.
  • In diesem Zusammenhang müssen zumindest einmal jährlich die steuerfreien Leistungen sowie die steuerpflichtigen Gesamtumsätze erklärt werden, soweit der Zahnarzt von der – steuerfreien – Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.

Christine Baumeister-Henning
ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht. Mit drei Mitarbeiterinnen bietet sie einen Vor-Ort- und einen Online-Service für Abrechnung, Schulung und Qualitätsmanagement. Kontakt: 02364 68541
info@ch-baumeister.de; www.ch-baumeister.de

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09.04.2014    Haltern am See

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Anmeldung
Christine Baumeister-Henning, Heitken 20,
45721 Haltern am See
Tel.: 02364 68541, Fax: 02364 606830
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