eGK: Praxen akzeptieren alte Karte noch
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine Vereinbarung zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Zahnarztpraxis unterzeichnet. Doch noch bis Ende September 2014 kann die alte Krankenversichertenkarte in der Zahnarztpraxis vorgelegt werden, um Kassenleistungen zu erhalten.
Seit dem 1. Januar 2014 ist es offiziell: Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist für jeden gesetzlich Versicherten Pflicht, die alten Karten sind nicht mehr gültig. Allerdings: Nicht jeder Versicherte besitzt bereits die neue Karte. Derzeit verfügen rund 67 Millionen gesetzlich Versicherte, was einem Anteil von gut 95 Prozent entspricht, über die neue elektronische Gesundheitskarte. Das teilt der GKV-Spitzenverband mit.
Der GKV-Spitzenverband hat sich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darauf geeinigt, dass die Ärzte vorübergehend noch die alte Versichertenkarte akzeptieren und auch entsprechend ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können.
Elektronische Gesundheitskarte: KZBV unterzeichnet Vereinbarung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine entsprechende Vereinbarung zur Anwendung der eGK in der Zahnarztpraxis unterzeichnet. Dazu erläutert Dr. Günther E. Buchholz, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KZBV: „Grundsätzlich gilt seit dem 1. Januar 2014 nur die eGK als Versicherungsnachweis. Versicherte, die noch keine eGK besitzen, werden aber natürlich nicht nach Hause geschickt. Übergangsweise kann noch bis Ende September 2014 die alte Krankenversichertenkarte in der Zahnarztpraxis vorgelegt werden, um Kassenleistungen zu erhalten.“
Ohne elektronische Gesundheitskarte wird es für Patienten umständlich
Für Versicherte ohne eGK wird das Prozedere in der Praxis allerdings kompliziert: Diese Patienten müssen nach einem Arztbesuch die Mitgliedschaft in der jeweiligen Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nachweisen. Falls die Frist versäumt wird, kann der Arzt die Behandlung privat in Rechnung stellen.
Der Patient kann diese Privatvergütung jedoch zurückerstattet bekommen, wenn er dem Arzt bis zum Endes des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nachreicht.