Abrechnung/GOZ

Hausbesuch und Wegegeld

Behandelt ein Zahnarzt pflegebedürftige Patienten zu Hause oder in Pflegeheimen, lassen sich Besuchsgebühren und Wegegeld nach der GOÄ berechnen. Die Gebühren gelten für den gesetzlich und den privat Versicherten, nur die Honorierung ist unterschiedlich hoch.



Nicht immer ist es dem Patienten möglich, zur Behandlung oder Untersuchung in die Praxis zu kommen. Pflegebedürftige Patienten zu Hause oder in Senioren- oder Pflegeheimen sind darauf angewiesen, dass der Zahnarzt sie aufsucht. Für diese Besuche können Besuchsgebühren und Wegegeld nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden. Die hier aufgeführten Gebühren sind für den gesetzlich versicherten Patienten ebenso anzuwenden wie für den Privatpatienten. Lediglich die Honorierung unterscheidet sich. Während in der GKV den Leistungen bestimmte Punktmengen als Grundlage für die Honorarberechnung zugeordnet sind (= Multiplikation mit dem GKV-Punktwert), gilt in der Privatabrechnung das übliche Verfahren (Multiplikation mit dem Punktwert, anschließend Multiplikation mit dem Steigerungssatz).

Besuche: Für die Abrechnung eines Besuchs stehen die Geb.-Pos. Ä48, Ä50 oder Ä51 zur Verfügung:

Ä48 (Abr.-Nr. 7480): Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. Alten- oder Pflegeheim) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten. Diese Gebühr bestimmt nur das Honorar für eine Tätigkeit auf der Pflegestation eines Alten- oder Pflegeheims. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung sind diese Besuche selten, da die transportablen Behandlungsgeräte nur ein beschränktes Spektrum von zahnärztlichen Behandlungen in einer Pflegeeinrichtung oder am Krankenbett zulassen.

Darüber hinaus ist das regelmäßige Aufsuchen von Patienten auf Pflegestationen nicht der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung zuzuordnen. Die regelmäßige zahnärztliche Betreuung oder die regelmäßige Vorsorge-Untersuchung durch einen Zahnarzt ist dem pflegerischen Bereich zuzuordnen, die Abrechnung als vertragszahnärztliche Leistungen ist daher ausgeschlossen. Wird eine Pflegeeinrichtung regelmäßig aufgesucht, muss der Zahnarzt seine Leistungen mit dem Träger der Pflegeeinrichtung vereinbaren und direkt mit dieser abrechnen.

Ä50 (Abr.-Nr. 7500): Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Ä51 (Abr.-Nr. 7510): Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 7500 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung.

Was ist nun unter „derselben häuslichen Gemeinschaft“ zu verstehen? In den einschlägigen Kommentaren zur GOÄ geht man davon aus, dass dann eine häusliche Gemeinschaft besteht, wenn zentrale Bereiche eines Hauses oder einer Wohnung als gemeinsamer Lebensraum genutzt werden, z. B. bei Ehepaaren oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft. In diesen Fällen kommt für den Besuch des ersten Patienten die Geb.-Nr. Ä50, für jeden weiteren Bewohner der häuslichen Gemeinschaft die Geb.-Nr. Ä51 zum Ansatz.

Bei den Bewohnern von Pflege- oder Seniorenheimen geht man von einer sozialen Gemeinschaft aus. Hier ist für den Besuch jedes Patienten die Geb.-Nr. Ä50 (Abr.-Nr. 7500) abrechnungsfähig.

Die Beratung nach Nr. Ä1 sowie die vollständige Untersuchung nach Nr. 01 (oder Nr. 01k) sind in den Besuchsgebühren enthalten und können nicht neben den Geb.-Nrn. Ä50 oder Ä51 abgerechnet werden. Alle weiteren erforderlichen Leistungen, wie z. B. Zahnsteinentfernung, Mundbehandlungen, Entfernung von Druckstellen, Extraktionen oder auch Behandlungen aus anderen BEMA-Teilen, sind zusätzlich berechnungsfähig.

Wegegeld: Für jeden Besuch kann nach der GOÄ (Kassenpatient) bzw. nach § 8 GOZ (Privatpatient) ein Wegegeld berechnet werden. Berechnungsgrundlage für das Wegegeld ist die einfache Entfernung zwischen Praxis und Besuchsort. Dabei kommen folgende Abrechnungsziffern zum Tragen:

Im Zusammenhang mit Besuchen bei Kassenpatienten sind § 76 Abs. 2 SBV bzw. § 7 BMV-Z zu beachten: „Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder medizinischen Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.“

Die Abrechnung des vollen Wegegeldes ist immer bei dem Besuch eines Patienten möglich. Werden jedoch mehrere Patienten in einer häuslichen oder in einer sozialen Gemeinschaft besucht, kann das Wegegeld nur noch anteilig berechnet werden.

Für den Besuch des zweiten Patienten in der gleichen häuslichen Gemeinschaft ist die Besuchsgebühr Ä51 (7510) abzurechnen, das Wegegeld wird zur Hälfte bei beiden Patienten abgerechnet.

Da es sich im zweiten Beispiel um eine „soziale“ Gemeinschaft handelt, kann für jeden Patienten die volle Besuchsgebühr abgerechnet werden, lediglich das Wegegeld muss anteilig auf die Patienten verteilt werden. In der Regel wird die Software Ihres Programms bei entsprechender Erfassung den korrekten Betrag ermitteln.

Praxisgebühr: Für Besuche, die lediglich der Vorsorge dienen, ist keine Praxisgebühr zu entrichten. Werden jedoch kurative Leistungen in Anspruch genommen oder fallen neben der Besuchsgebühr Zuschläge nach den Nrn. E bis H an, ist bis Januar 2013 die Praxisgebühr jeweils zu entrichten. Dann fällt der 10-Euro-Aufschlag ohnehin weg.[]

Autor:
Christine Baumeister-Henning ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und als lizenzierte QEP-Trainerin bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingetragen. Mit ihren vier Mitarbeiterinnen bietet sie einen Vor-Ort- und einen Online-Service für Abrechnung, Schulung und Qualitäts-management. Kontakt: 0 23 64/6 85 41 info@ch-baumeister.de; www.ch-baumeister.de